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Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Gesundheit, und den Ländern, vertret

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Gesundheit, und den Ländern, vertreten durch die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren, über die Finanzierung des Kinderkrebsregisters beim Institut für medizinische Statistik und Dokumentation des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom

  1. Januar 2000 ( ABl./00, [Nr. 08] , S.70) Die in Trier am
  2. und
  3. Juni 1999 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Gesundheit, und den Ländern, vertreten durch die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren, über die Finanzierung des Kinderkrebsregisters beim Institut für medizinische Statistik und Dokumentation des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist nach ihrem Artikel 5 am
  4. Januar 2000 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Potsdam, den
  5. Januar 2000 Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Alwin Ziel Vereinbarung über die Finanzierung des Kinderkrebsregisters beim Institut für medizinische Statistik und Dokumentation des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Gesundheit, das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit sowie das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Sozialminister, der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, das Land Berlin, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit und Soziales, das Land Brandenburg, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Land Hessen, vertreten durch die Sozialministerin, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Sozialministerin, das Land Niedersachsen, vertreten durch die Ministerin für Frauen, Arbeit und Soziales, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit, das Saarland, vertreten durch die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Ministerin für Soziales und Gesundheit schließen auf der Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 4.3 gefassten Beschlusses der Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder vom
  6. und
  7. November 1997 in Saarbrücken die folgende Vereinbarung: Artikel 1

(1)Ab dem Haushaltsjahr 2000 beteiligen sich der Bund und die Länder (Beteiligte) nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anteilig an der Finanzierung des beim Institut für medizinische Statistik und Dokumentation des Klinikums Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingerichteten Kinderkrebsregisters nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2)Der Bund und das Land Rheinland-Pfalz tragen je ein Drittel des Finanzbedarfs des Kinderkrebsregisters.
(3)Das verbleibende Drittel des Finanzbedarfs wird anteilig zwischen den Ländern einschließlich Rheinland-Pfalz nach dem „Königsteiner Schlüssel” aufgeteilt. Danach werden zwei Drittel des jeweiligen Länderanteils nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen und ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den
  1. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres. Artikel 2 Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz veranlasst, dass das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz den notwendigen Finanzbedarf des Kinderkrebsregisters für das nächste Haushaltsjahr nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelt und bei diesem Ministerium die Förderung möglichst bis zum
  2. Juli des laufenden Jahres für den Förderungszeitraum des folgenden Jahres beantragt. Der Antrag wird nach den jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz geprüft. Artikel 3
(1)Die Feststellung des notwendigen Finanzbedarfs des Kinderkrebsregisters für das nächste Haushaltsjahr durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder möglichst bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres.
(2)Auf der Grundlage der Feststellung nach Absatz 1 ermittelt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz den jeweiligen Finanzanteil der Beteiligten, fordert die Beträge bei den übrigen Beteiligten an und erlässt den Zuwendungsbescheid an das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
(3)Die Beträge der übrigen Beteiligten werden in zwei Raten jeweils zum
  1. Januar und zum
  2. Juli des Förderungszeitraums fällig. Artikel 4
(1)Das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz legt spätestens bis zum 1. April des auf den Zuwendungszeitraum folgenden Jahres nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz einen nach den jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz prüfungsfähigen Verwendungsnachweis und in ausreichender Stückzahl einen Jahresbericht mit regionalisierter Datenaufbereitung vor, den das zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz nach Prüfung an die übrigen Beteiligten weiterleitet.
(2)Ergeben sich bei der Prüfung des Verwendungsnachweises Minderausgaben, sind diese vom Klinikum der Johannes Gu-tenberg-Universität Mainz nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zurückzuerstatten.
(3)Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz teilt den übrigen Beteiligten das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises mit; auf Wunsch gibt es ihnen den geprüften Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Belegen bekannt.
(4)Überzahlungen der Beteiligten gegenüber dem sich aus dem geprüften Verwendungsnachweis des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ergebenden Finanzbedarf werden im Rahmen der Zahlung für den nächsten Zuwendungszeitraum ausgeglichen oder bei zwischenzeitlich erfolgter Kündigung rückerstattet. Artikel 5
(1)Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2)Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Beteiligten zum Schluss eines Kalenderjahres mit Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kündigungserklärung können sich andere Beteiligte dieser Kündigung anschließen.
(3)Ist die Vereinbarung durch den Bund, das Land Rheinland-Pfalz oder von mehr als einem Drittel der übrigen Beteiligten gekündigt, tritt sie mit Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(4)In allen anderen Fällen gilt die Vereinbarung zwischen den verbleibenden Beteiligten fort mit der Maßgabe, dass der infolge der Kündigung nicht mehr gedeckte Finanzbedarf des Kinderkrebsregisters von den verbleibenden Ländern anteilig gemäß den Grundsätzen des Artikels 1 Abs. 3 finanziert wird. Trier, den 9./10. Juni 1999 Für die Bundesrepublik Deutschland Andrea Fischer Für das Land Rheinland-Pfalz Florian Gerster Für das Land Baden-Württemberg Dr. Friedhelm Repnik Für den Freistaat Bayern Barbara Stamm Für das Land Berlin Beate Hübner Für das Land Brandenburg Dr. Regine Hildebrandt Für die Freie Hansestadt Bremen Christine Wischer Für die Freie und Hansestadt Hamburg In Vertretung Dr. Peter Lippert Für das Land Hessen Marlies Mosiek-Urbahn Für das Land Mecklenburg-Vorpommern In Vertretung Prof. Dr. Axel Azzola Für das Land Niedersachsen Heidrun Merk Für das Land Nordrhein-Westfalen Birgit Fischer Für das Saarland Barbara Wackernagel-Jacobs Für den Freistaat Sachsen In Vertretung Dr. Albin Nees Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Gerlinde Kuppe Für das Land Schleswig-Holstein Heide Moser Für den Freistaat Thüringen Irene Ellenberger

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.