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Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Bekanntmachung der ab dem

  1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge vom
  2. Januar 2018 ( ABl./18, [Nr. 4] , S.134) Am
  3. Dezember 2017 hat die EU-Kommission die ab dem
  4. Januar 2018 geltenden EU -Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 sowie der Verordnung (EU) 2017/2367 ( ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daraufhin zum
  5. Dezember 2017 gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bekanntmachung der Schwellenwerte im Bundesanzeiger vorgenommen (BAnz AT 29.12.2017 B1). I. Richtlinie 2014/24/EU - Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom
  6. Dezember 2017 ab dem
  7. Januar 2018 geändert. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem
  8. Januar 2018 144 000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, 221 000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, 5 548 000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen, 144 000 Euro bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sind und 221 000 Euro bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden. Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden. II. Richtlinie 2014/25/EU - Sektorenrichtlinie Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom
  9. Dezember 2017 ab dem
  10. Januar 2018 geändert. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem
  11. Januar 2018 443 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und 5 548 000 Euro bei Bauaufträgen. III. Richtlinie 2009/81/EG - Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom
  12. Dezember 2017 ab dem
  13. Januar 2018 geändert. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem
  14. Januar 2018 443 000 Euro bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und 5 548 000 Euro für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge. IV. Richtlinie 2014/23/EU - Richtlinie über die Konzessionsvergabe Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wird durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom
  15. Dezember 2017 ab dem
  16. Januar 2018 geändert. Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem
  17. Januar 2018 5 548 000 Euro. nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.