VG nicht mehr anzuwenden. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschriften lässt eine europarechtskonforme Auslegung nicht zu. Die Nichtanwendung der genannten beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften ist daher geboten, um die Wirksamkeit des entgegenstehenden Rechts der Europäischen Union sicherzustellen. Ich bitte Sie, die Kürzungsregelungen der § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs.
VG bei aktuellen und zukünftigen Festsetzungen von Versorgungsbezügen nicht mehr anzuwenden. Bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen, die unter Anwendung der Kürzungsregelungen der § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs.
VG ergangen sind, bitte ich auf Antrag der Versorgungsempfänger (Ruhegehaltempfänger oder Hinterbliebene) mit Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen. Der Versorgungsempfänger, der bei Ihnen Widerspruch gegen die Quotierung der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG eingelegt hat, und mit dem ein Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde, ist klaglos zu stellen. Anlagen 1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2C 72.08 - 59.4 KB nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.