← Deutschland

Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -<br> Verstoß der Regelungen zur Quotierung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten nach

gesetz - BeamtVG - Verstoß der Regelungen zur Quotierung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gegen den europarechtlichen Grundsatz de

§ 13Abs. 1 Satz 3 Beamt

VG nicht mehr anzuwenden. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschriften lässt eine europarechtskonforme Auslegung nicht zu. Die Nichtanwendung der genannten beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften ist daher geboten, um die Wirksamkeit des entgegenstehenden Rechts der Europäischen Union sicherzustellen. Ich bitte Sie, die Kürzungsregelungen der § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs.

§ 13Abs. 1 Satz 3 Beamt

VG bei aktuellen und zukünftigen Festsetzungen von Versorgungsbezügen nicht mehr anzuwenden. Bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen, die unter Anwendung der Kürzungsregelungen der § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs.

§ 13Abs. 1 Satz 3 Beamt

VG ergangen sind, bitte ich auf Antrag der Versorgungsempfänger (Ruhegehaltempfänger oder Hinterbliebene) mit Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen. Der Versorgungsempfänger, der bei Ihnen Widerspruch gegen die Quotierung der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG eingelegt hat, und mit dem ein Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde, ist klaglos zu stellen. Anlagen 1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2C 72.08 - 59.4 KB nach oben

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.