Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und dem Senat des Landes Berlin über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf bestimmten Gewässern v
Artikel 3Absatz 3 tätig sind.
(3)Bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in den Übertragungsbereichen nach Artikel 1,
Artikel 3Absatz 3 ist eine Anmeldung bei der zuständigen Polizeibehörde des Landes Berlin oder Brandenburg entbehrlich.
(4)Die Dienstaufsicht bleibt unberührt. Artikel 5
(1)Eine gegenseitige Erstattung der Kosten, die sich aus der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben nach Artikel 1,
Artikel 3Absatz 3 ergeben, findet nicht statt.
(2)Die von den Polizeivollzugsbediensteten erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem Land zu, dessen Polizeivollzugskräfte die Verwarnung erteilt haben.
(3)Die Länder stellen sich gegenseitig von allen Verbindlichkeiten frei, die dem jeweils anderen Land bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe von Polizeivollzugsbediensteten in Rechte Dritter erwachsen.
(4)Absatz 3 gilt nicht, soweit das jeweilige Land durch Rückgriff auf seine Polizeivollzugsbediensteten Ersatz verlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren. Artikel 6 Dieses Abkommen kann von jeder der vertragsschließenden Parteien jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Artikel 7 Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 20.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen vom 22. Oktober 1999 ( Amtsbl. BB Nr. 46, S. 1134) außer Kraft. Berlin, den 07.03.2022 Für das Land Berlin Die Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport Iris Spranger Potsdam, den 07.03.2022 Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen nach oben