Dienstsiegel und Landeswappen für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) des Landes Brandenburg (VV Dienstsiegel ÖbVI) vom
- September 2025 1 Dienstsiegel 1.1 Führung 1.1.1 Gemäß § 9 Absatz 5 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes (BbgÖbVIG) in Verbindung mit der Hoheitszeichenverordnung (HzV) führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) in ihrer Funktion als Beliehene das kleine Landessiegel als Dienstsiegel. 1.1.2 Jede Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin und jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur ein Dienstsiegel führen. 1.1.3 In einer Kooperation nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BbgÖbVIG führen ÖbVI jeweils ein eigenes Dienstsiegel. Die Führung eines gemeinsamen Dienstsiegels der Kooperation ist nicht zulässig. 1.1.4 Die Person, der die Vertretung nach § 7 BbgÖbVIG übertragen wurde, führt das Dienstsiegel der oder des Vertretenden und unterzeichnet mit dem eigenen Namen und dem Zusatz „in Vertretung“. 1.1.5 Die von der Aufsichtsbehörde nach § 17 Absatz 3 BbgÖbVIG beauftragten ÖbVI führen ihr eigenes Dienstsiegel. 1.2 Verwendung 1.2.1 Dienstsiegel verleihen Schriftstücken und Urkunden amtlichen Charakter und dienen somit als Hoheits- und Echtheitszeugnis. Das Dienstsiegel ist zu verwenden, wenn es durch Vorschriften als Legitimationszeichen förmlich gefordert ist. Darüber hinaus soll es nur in wichtigen und notwendigen Fällen eingesetzt werden. Eine Verwendung des Dienstsiegels ergibt sich daher bei Grenzniederschriften, Grenzzeugnissen und Aufzeichnungen über eine Abmarkung, öffentlichen Beglaubigungen von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, gutachterlichen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Vermessungs- und Katasterwesens (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BbgÖbVIG), Bescheinigungen nach § 1 Nummer 2 BbgÖbVIG ( z. B. vermessungs- und katasterrechtliche Bescheinigungen auf Bebauungsplänen, Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach den §§ 1025 und 1026 BGB , sog. „Begünstigungs- und Nichtbetroffenheitsbescheinigungen“, Grenzbescheinigungen), amtlichen Lageplänen nach § 7 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung, amtlichen Beglaubigungen von Abschriften nach § 33 Absatz 1 und von Unterschriften nach § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg, Schriftstücken, die auf Verlangen einer anderen Behörde mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, Beglaubigungen von Unterschriften für Erklärungen nach § 84 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (Baulasten) und Lageplänen nach den Nummern 2.3 und 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 84 der Brandenburgischen Bauordnung - Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses (VV-Baulasten) vom 30.08.
- Eine Verwendung des Dienstsiegels ist auch zulässig, wenn der Lageplan nach Nr. 2.4 VV-Baulasten z. B. im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers durch ÖbVI erstellt wird, ohne dass die untere Bauaufsichtsbehörde dieses verlangt hat. 1.2.2 Wird durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur gefordert, bleibt § 9 Absatz 5 BbgÖbVIG hiervon unberührt. 1.3 Form und Beschriftung 1.3.1 Das Dienstsiegel ist als Farbdrucksiegel in blauer Farbe zu verwenden. 1.3.2 Der Durchmesser des Dienstsiegels beträgt 35 mm . 1.3.3 In der Umschrift ist in der oberen Hälfte des Dienstsiegels der Name, in der unteren die Berufsbezeichnung Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu setzen. Umschriften größeren Umfangs können aus zwei Schriftreihen bestehen. 1.3.4 Das Dienstsiegel ist mit der Zahl 1 zu nummerieren. Bei Verlust oder Erneuerung infolge Abnutzung ist die nächstfolgende Zahl zu verwenden. 1.3.
- Hinsichtlich der sonstigen Beschriftung und Gestaltung des Dienstsiegels sind § 5 HzV und die Muster 8 und 9 der Anlage maßgebend. 1.4 Bereitstellung und Nachweis 1.4.1 Die Aufsichtsbehörde stellt den ÖbVI erstmalig oder bei Erneuerung ein Dienstsiegel gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Vor der Bereitstellung des Dienstsiegels ist von der Aufsichtsbehörde ein Abdruck zu nehmen. 1.4.2 Die Aufsichtsbehörde nimmt den Abdruck des Dienstsiegels zur Personalakte. 1.4.3 Die nach Runderlass III Nr. 106/93 von den ÖbVI hergestellten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Dienstsiegel behalten ihre Gültigkeit. 1.5 Verschluss und Verlust 1.5.1 Das Dienstsiegel ist unter Verschluss zu halten, um es vor dem Zugriff Unbefugter und vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. 1.5.2 Geht ein Dienstsiegel verloren, so ist der Verlust unter Darlegung des Sachverhalts der Aufsichtsbehörde sofort zu melden. 1.5.3 Die Aufsichtsbehörde erstellt die Ungültigkeitserklärung und gibt diese im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekannt. 1.6 Abgabe, Erneuerung und Vernichtung 1.6.1 Das Dienstsiegel ist der Aufsichtsbehörde zu übergeben, wenn die Zulassung erloschen ist das Dienstsiegel beschädigt, abgenutzt oder in sonstiger Weise unbrauchbar geworden ist, die Aufsichtsbehörde die Erneuerung des Dienstsiegels anordnet. 1.6.2 Die beabsichtigte Erneuerung nach Nummer 1.6.1 b) ist der Aufsichtsbehörde für die Beschaffung eines neuen Dienstsiegels rechtzeitig mitzuteilen. 1.6.3 Die Aufsichtsbehörde hat das nach Nummer 1.6.1 a) bis c) eingezogene Dienstsiegel dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten. 1.6.4 Wird die Archivwürdigkeit nach § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Archivgesetzes durch das zuständige öffentliche Archiv verneint, vernichtet die Aufsichtsbehörde das Dienstsiegel. Die Vernichtung erfolgt in Gegenwart eines Zeugen. Über die Vernichtung ist ein Protokoll zu erstellen. 2 Landeswappen 2.1 Führung Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 14 HzV führen die ÖbVI das Landeswappen. 2.
- Verwendung 2.2.1 Das Recht der ÖbVI zur Führung des Landeswappens ist grundsätzlich auf die hoheitlichen Tätigkeiten in ihrer Funktion als Beliehene beschränkt. Es darf auch geführt werden, wenn eine Trennung zwischen hoheitlichen Tätigkeiten und privatrechtlichen Tätigkeiten nicht möglich ist oder wenn im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit auch privatrechtliche Dienstleistungen oder Tätigkeiten nachrangig ausgeführt werden. 2.2.2 Die Befugnis, das Landeswappen zu führen, beschränkt sich auf die in § 1 Absatz 3 HzV genannten Verwendungen. Dem entsprechend dürfen die ÖbVI das Landeswappen ausschließlich im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen verwenden. 2.3 Abbildung Für die Abbildung des Landeswappens ist § 2 Absatz 1 HzV maßgebend. 3 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
- Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Dienstsiegel- und Landeswappenerlass ÖbVI vom
- April 2016, zuletzt geändert am
- Juni 2017 außer Kraft. nach oben
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.