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Verwaltungsvorschriften über das Beteiligungsverfahren und über die Reisekostenerstattung für den Landesbeirat für Weiterbildung (VV-Landesbeirat BbgW

Verwaltungsvorschriften über das Beteiligungsverfahren und über die Reisekostenerstattung für den Landesbeirat für Weiterbildung (VV-Landesbeirat BbgWBG) vom

  1. Juli 2012 ( Abl. MBJS/12, [Nr. 7] , S.291) Auf Grund des § 13 Abs. 7 und des § 29 in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 4 und 13 Abs. 1 bis 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom
  2. Dezember 1993 ( GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  3. November 2006 (GVBl. I S. 127, 128) geändert worden ist, bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen: 1 - Berufung von Mitgliedern

(1)Die Mitglieder des Landesbeirats für Weiterbildung werden durch das für Bildung zuständige Ministerium berufen und abberufen.
(2)Für die Berufung benennen die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes genannten Organisationen dem für Bildung zuständigen Ministerium das künftige Mitglied sowie dessen Stellvertretung.
(3)Die Reihenfolge der Mitwirkung der regionalen Weiterbildungsbeiräte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes wird durch die Geschäftsordnung des Landesbeirats unter Berücksichtigung der regionalen Verteilung festgelegt. Im Landesbeirat soll stets der regionale Weiterbildungsbeirat einer kreisfreien Stadt vertreten sein. 2 - Beteiligung am Anerkennungsverfahren
(1)Das für Bildung zuständige Ministerium hört regelmäßig den Landesbeirat zu vorgesehenen Anerkennungen von Organisationen der Weiterbildung gemäß Abschnitt 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes an. Dazu werden folgende Informationen schriftlich mitgeteilt: Name, Sitz und Arbeitsschwerpunkte des Antragstellers, Prüfungsergebnisse zu den Anerkennungsvoraussetzungen Angaben zum aktuellen Veranstaltungsprogramm des Antragstellers.
(2)Der Landesbeirat kann zur Vorbereitung seiner Empfehlung eine Vertretung des Antragstellers zu seiner Sitzung einladen.
(3)Der Landesbeirat übermittelt dem für Bildung zuständigen Ministerium seine Empfehlung innerhalb einer Frist von sechs Wochen.
(4)Ist die Aufhebung einer Anerkennung vorgesehen, so unterrichtet das für Bildung zuständige Ministerium den Landesbeirat und hört ihn an. In Ausnahmefällen, insbesondere beim Vorliegen von Aufhebungsanträgen, kann der Landesbeirat auch im Nachhinein informiert werden. 3 - Geschäftsordnung Die Grundsätze der Organisation und Aufgabenwahrnehmung des Landesbeirats sind in einer Geschäftsordnung niedergelegt. Änderungen der Geschäftsordnung des Landesbeirats bedürfen der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. 4 - Reisekosten
(1)Mitglieder des Landesbeirats oder deren Stellvertretungen erhalten eine Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung für Fahrten zur Teilnahme an den Sitzungen des Landesbeirats und dessen Arbeitsgruppen sowie zu öffentlichen Veranstaltungen des Landesbeirats. Vorsitzende und deren Stellvertretungen erhalten ferner eine Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwecks Beratungen des Landesbeirats mit seiner Geschäftsstelle am Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg.
(2)Die Reisekostenvergütung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass im Falle der Wegstreckenentschädigung stets der einfache Satz und im Falle der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel stets die niedrigste Beförderungsklasse berücksichtigt wird. Die Vorschriften über eine Gewährung von Tagegeld sowie Aufwands- und Pauschvergütungen sind nicht anzuwenden
(3)Reisekostenvergütung wird nicht gewährt, wenn eine entsprechende Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften beansprucht werden kann.
(4)Anträge auf Reisekostenvergütung sind an die Geschäftsstelle des Landesbeirats für Weiterbildung zu richten. 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten am
  1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über den Landesbeirat für Weiterbildung vom
  2. Juni 1995 sowie die Verwaltungsvorschriften über die Erstattung von Reisekosten der Mitglieder des Landesbeirats für Weiterbildung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz vom
  3. Juni 1995 außer Kraft. Potsdam, den
  4. Juli 2012 Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Dr. Martina Münch nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.