Zweckbetriebe i. S. d. § 68 Nr. 3 AO - Gesetzesänderung vom 3. Juni 2004 Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 ( BGBl 2004 I S. 606) wurde § 68 Nr. 3 AO wie folgt geändert: „§ 68 AO Zweckbetriebe sind auch: Nr. 3 Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches des Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikation außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch * , wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.“ Die Änderung ist ab 01.01.2003 anzuwenden. § 68 Nr. 3 c AO ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Die rückwirkende Anwendung des § 68 Nr. 3 c AO beschränkt sich (grundsätzlich) jedoch auf den Zeitraum 01.07.2001 - 31.12.2002, da das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - und damit § 132 SGB IX - erst am 01.07.2001 in Kraft getreten ist. Für Zeiträume vor dem 01.07.2001 kann im Einzelfall allenfalls aus Vertrauensschutzgründen eine Anerkennung der Integrationsprojekte als Zweckbetrieb in Betracht kommen. * § 132 SGB IX:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.