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§ 13 BlnGastG Landesnorm Berlin - Ordnungswidrigkeiten Gesetz über Gaststätten in Berlin (Berliner Gaststättengesetz - BlnGastG) vom 25. Juni 2026 gül

Obsah (7)§ 3§ 4§ 5§ 7§ 9§ 10§ 11

Gesetz über Gaststätten in Berlin (Berliner Gaststättengesetz - BlnGastG) Vom 25. Juni 2026 *) § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 3

Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2.

§ 3

Absatz 2 Satz 1 oder 2 Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nach § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 4 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1, nicht unverzüglich anzeigt, 3.

§ 4

Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4.

§ 5

Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht zeitgleich mit der Anzeige vorlegt, 5.

einer Anordnung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 weitere Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. einer Anordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 7.

der Verpflichtung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder einer Rechtsverordnung gemäß § 14 Absatz 2, den Nachweis der Teilnahme an einer Schulung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 8.

einer Untersagung nach § 6 Absatz 3 oder 4 Nummer 1 bis 4 ein Gaststättengewerbe betreibt, 9.

einer Untersagung nach § 6 Absatz 5 in einem Gaststättengewerbe eine Person beschäftigt, 10.

§ 7

Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 11.

§ 7

Absatz 2 den Zutritt zu den für den Gaststättenbetrieb genutzten Grundstücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt, 12. über den in § 8 Absatz 1 oder 2 erlaubten Umfang hinaus Waren, Getränke, zubereitete Speisen, Tabak- oder Süßwaren abgibt oder Leistungen erbringt, 13.

§ 9

Absatz 1 Nummer 1 im Gaststättengewerbe Alkohol oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten anbietet, 14.

§ 9

Absatz 1 Nummer 2 im Gaststättengewerbe alkoholische Getränke erkennbar Betrunkenen anbietet, 15.

§ 9

Absatz 1 Nummer 3 im Gaststättengewerbe das Angebot von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht, 16.

§ 9

Absatz 1 Nummer 4 im Gaststättengewerbe das Anbieten alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht, 17.

§ 9

Absatz 2 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, 18.

§ 9

Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet, 19.

§ 10

Absatz 2 duldet, dass ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit während der Sperrzeit in Betrieb genommen wird, 20.

§ 11

Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Absatz 2 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 oder 2, nicht die erforderliche Anzahl an Toiletten oder Urinalen für Gäste benutzbar vorhält, 21.

§ 11Absatz 4 erforderliche Toiletten durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich macht.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin vom 25. Juni 2026 (GVBl. S. 488). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2026 , 488 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004768NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GastG_BE_!_13

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