Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie (SonderVSLVO-COV-19) Vom 25. November 2020 § 6 Zulassung zu den Prüfungen (1) Abweichend von § 19 Absatz 1 V
SLVO erfolgt die Zulassung zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder zu den beiden Kolloquien oder zu einer unterrichtspraktischen Prüfung und zu einem Kolloquium spätestens zehn Tage vor deren Durchführung, bei Durchführung an verschiedenen Tagen vor Durchführung der ersten unterrichtspraktischen Prüfung oder des ersten Kolloquiums. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden spätestens drei Wochen vor der ersten unterrichtspraktischen Prüfung oder dem ersten Kolloquium über den vorgesehenen Termin informiert. Der Prüfungszeitraum wird jeweils von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wird zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder zu den beiden Kolloquien oder zu einer unterrichtspraktischen Prüfung und zu einem Kolloquium zugelassen, wenn die erreichte Ausbildungsnote und die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen jeweils mindestens 4,00 lauten und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Lautet die Ausbildungsnote oder die Note einer oder beider Modulprüfungen schlechter als 4,00 oder werden nach Absatz 2 erforderliche Unterlagen auch nach einer Nachfrist von drei Tagen aus von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter zu vertretenen Gründen nicht vorgelegt, so gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Sie darf nach Maßgabe des § 26 VSLVO einmal wiederholt werden.
(2)Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter reicht spätestens drei Wochen vor Durchführung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder der beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und des einen Kolloquiums für die Zulassung folgende Unterlagen ein:
- eine tabellarische Übersicht über den beruflichen Werdegang, einschließlich einer Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit dem lehramtsbezogenen Masterabschluss, der Ersten Staatsprüfung oder bei Absolvieren des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes seit dem Diplom-, Master- oder Magisterabschluss,
- eine Kopie des Zeugnisses über den Masterabschluss oder die Erste Staatsprüfung,
- eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, benennt - unter Beachtung der Regelung in § 8 - für welche beiden ihrer oder seiner drei Unterrichtsfächer sowie für welche Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden oder die Unterrichtsentwürfe für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder die beiden Kolloquien oder die eine unterrichtspraktische Prüfung und das eine Kolloquium gezeigt oder angefertigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen entnommen werden,
- eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, und eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar benennt - unter Beachtung der Regelung in § 8 - für welche Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden oder die Unterrichtsentwürfe für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder die beiden Kolloquien oder die eine unterrichtspraktische Prüfung und das eine Kolloquium gezeigt oder angefertigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen entnommen werden,
- den Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtbausteinen ( § 11 Absatz 1 VSLVO ),
- den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSLVO ; dies gilt nicht, wenn durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung festgestellt wurde, dass solche Kurse über einen Zeitraum von mehreren Wochen vor dem Termin zur Einreichung der Unterlagen nicht oder nur eingeschränkt stattgefunden haben. Eine spätere Änderung der gemäß Satz 1 Nummer 3 erfolgten Fächerwahl ist nicht möglich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 930 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004775NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVLehrVorbDStPrSiV_BE_!_6