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§ 7 SonderVSLVO-COV-19 Landesnorm Berlin - Prüfungsausschuss Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandem

Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie (SonderVSLVO-COV-19) Vom 25. November 2020 § 7 Prüfungsausschuss (1) Für jede Staatsprüfung wird von der für

das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder die beiden Kolloquien oder die eine unterrichtspraktische Prüfung und das eine Kolloquium ein Prüfungsausschuss berufen. Diese Aufgabe kann den Seminarleiterinnen und Seminarleitern übertragen werden.

(2)Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter eines Schulpraktischen Seminars, dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht angehört. Weiterhin kann auch eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht zugewiesen ist, oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, die oder der mit den Aufgaben der Schulaufsicht befasst ist, den Vorsitz übernehmen. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
  1. zwei Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter; in der Regel diejenigen, deren Fachseminar die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter angehört und in deren Fächern sie oder er die unterrichtspraktischen Prüfungen oder Kolloquien durchführt;
  2. die Leiterin oder der Leiter der Schule oder einer der beiden Schulen, der oder denen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter angehört, oder in Abweichung zu § 20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 VSLVO eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bestimmt. Ein Anspruch der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters auf eine bestimmte personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses besteht nicht.
(3)Im Verhinderungsfalle eines Mitglieds der Prüfungskommission bestimmt die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, so bestellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung eine andere Seminarleiterin oder einen anderen Seminarleiter für den Prüfungsvorsitz.
(4)Einem Mitglied des zuständigen Personalrats ist die Anwesenheit während der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder den beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und dem einen Kolloquium zu gestatten. Vor der Bildung des Gesamturteils über die Prüfung ist dem Mitglied des Personalrats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht widerspricht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 930 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004775NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVLehrVorbDStPrSiV_BE_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.