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§ 8 SonderVSLVO-COV-19 Landesnorm Berlin - Unterrichtspraktische Prüfungen, Kolloquien Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter w

Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie (SonderVSLVO-COV-19) Vom 25. November 2020 § 8 Unterrichtspraktische Prüfungen, Kolloquien (1) Die Lehramtsa

nwärterin oder der Lehramtsanwärter wird im Rahmen der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder der beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und des einen Kolloquiums zu zwei Unterrichtsstunden geprüft. Hierfür gilt:

  1. Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, werden jeweils zu einer Unterrichtsstunde in den beiden Fächern, die sie gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 angegeben haben, geprüft,
  2. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, werden jeweils zu einer Unterrichtsstunde in ihren beiden Fächern geprüft und
  3. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen führen die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder die beiden Kolloquien oder die eine unterrichtspraktische Prüfung und das eine Kolloquium mindestens zu einer der beiden Unterrichtsstunden mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch. Bei Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern dürfen die Unterrichtsstunden nicht beide demselben Fach zugeordnet sein.

(2)Die Prüfung gemäß Absatz 1 zu den zwei geplanten Unterrichtsstunden erfolgt in verschiedenen Jahrgangsstufen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien haben grundsätzlich eine Unterrichtsstunde oder ein Kolloquium in der gymnasialen Oberstufe und Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter grundsätzlich eine Unterrichtsstunde oder ein Kolloquium in den Jahrgangsstufen eins bis drei und einen in den Jahrgangsstufen vier bis sechs abzuhalten. Dies gilt nicht, wenn ein Fach durch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen ersetzt wird und die Unterrichtsstunden oder Kolloquien für eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt durchgeführt werden. Die unterrichtspraktischen Prüfungen oder die Kolloquien können an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht.
(3)Das Kolloquium wird als Einzelprüfung in Form eines Prüfungsgespräches zu jeder Unterrichtsstunde durchgeführt. Es dauert 30 Minuten. Die Grundlage für das jeweilige Prüfungsgespräch ist ein Unterrichtsentwurf. In dem Prüfungsgespräch haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die Möglichkeit, einzelne Aspekte der Unterrichtsstunde zu hinterfragen. Die Kolloquien können in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) durchgeführt werden. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Der Prüfungsausschuss bildet sich
  1. nach der jeweiligen Unterrichtsstunde auf Grund der Planung, Durchführung und Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note mündet; dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch,
  2. nach dem jeweiligen Kolloquium auf Grund der Planung und des mündlichen Prüfungsgespräches ein Urteil über die Prüfungsleistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note mündet.
(5)Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder zu den beiden Kolloquien oder zu der einen unterrichtspraktischen Prüfung und zu dem einen Kolloquium benannten Unterrichtsreihen ( § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder von dem Lehramtsanwärter der oder dem Prüfungsvorsitzenden mindestens 72 Stunden vor Beginn der jeweiligen unterrichtspraktischen Prüfung oder des jeweiligen Kolloquiums zu übermitteln. Eine zusätzliche Ausfertigung ist am Tag der jeweiligen Prüfung unterschrieben vorzulegen.
(6)Bei schuldhaftem Ausbleiben der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters gilt die Staatsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Staatsprüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Ausbleiben nicht unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt werden oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 930 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004775NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVLehrVorbDStPrSiV_BE_!_8

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