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§ 1 CoronaVLehrVorbDStPrV BE Landesnorm Berlin - Modulprüfungen Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter währ

Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie Vom 29. April 2020 § 1 Modulprüfungen (1) Die Modulprüfungen gemäß § 16 der Verordnung ü

ber den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (im Folgenden: VSLVO ) werden ausschließlich als Einzelprüfung durchgeführt. Wenn eine Unterrichtserprobung der Aufgabenstellung nicht möglich ist, werden Aufgaben so gestellt, dass sie auch ohne unterrichtspraktische Erprobung gelöst werden können.

(2)Eine mündliche oder multimediale Modulprüfung kann in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) abgelegt werden. Hierbei ist die Einwilligung aller an der Prüfung beteiligter Personen (Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat sowie Prüferinnen und Prüfer) erforderlich. Durch die Ablehnung der Videotelefonie dürfen der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten keine Nachteile entstehen. Aufzeichnungen oder Speicherung des Inhalts der Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) erfolgen nicht. Sofern die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht persönlich bekannt ist, ist deren Identität zuvor in geeigneter Weise, beispielsweise durch Vorlage oder elektronische Übermittlung eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
(3)Eine mündliche oder eine multimediale Modulprüfung dauert 20 Minuten.
(4)Die Modulprüfungen werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern benotet und das daraus errechnete arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma als Note festgesetzt. Die Noten und die tragenden Erwägungen werden der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Anschluss an die Prüfung beziehungsweise die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung beziehungsweise des Portfolios mündlich mitgeteilt. Über Verlauf und Ergebnis der Modulprüfungen einschließlich der das Ergebnis tragenden Erwägungen wird eine Niederschrift angefertigt und von den Personen, die die Prüfung abgenommen haben, unterzeichnet. Sind andere Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bei der Prüfung anwesend (Absatz 6 Satz 1), ist das Einverständnis der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in der Niederschrift zu vermerken. Die sprachliche Qualität ist in allen Modulprüfungen in die Beurteilung mit einzubeziehen. Erhebliche Mängel in der deutschen Sprache schließen eine ausreichende Bewertung aus. Die schriftlich vorgelegten Arbeiten werden nach Bekanntgabe des Modulprüfungsergebnisses Bestandteil der Prüfungsakte für die Staatsprüfung.
(5)Modulprüfungen, die mit einer Note schlechter als 4,00 abgeschlossen werden, werden bis spätestens drei Tage vor Durchführung der Kolloquien, bei Durchführung an verschiedenen Tagen vor Durchführung des ersten Kolloquiums, einmal erneut durchgeführt. Die Entscheidung über den Termin der erneuten Prüfung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. Für die erneute Prüfung kann eine andere Form der Modulprüfung als bei der Erstprüfung gewählt werden.
(6)Andere Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Wunsch der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten bei der mündlichen oder multimedialen Prüfung anwesend sein. Ein Mitglied des Personalrats der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter hat das Recht auf Anwesenheit und Abgabe einer Stellungnahme. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 298 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004777NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVLehrVorbDStPrV_BE_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.