Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie Vom 29. April 2020 § 4 Zulassung zu den Kolloquien (1) Die Zulassung zu den Kolloquien e
rfolgt spätestens drei Tage vor deren Durchführung, bei Durchführung an verschiedenen Tagen vor Durchführung des ersten Kolloquiums. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden mindestens drei Wochen vor dem ersten Kolloquium über den vorgesehenen Termin informiert. Der Prüfungszeitraum wird jeweils von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wird zu den Kolloquien zugelassen, wenn die erreichte Ausbildungsnote und die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen jeweils mindestens 4,00 lauten und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Lautet die Ausbildungsnote oder die Note einer oder beider Modulprüfungen schlechter als 4,00 oder werden nach Absatz 2 erforderliche Unterlagen auch nach einer Nachfrist von drei Tagen nicht vorgelegt und trifft die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter an der Nichteinreichung von Unterlagen ein Verschulden, so gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Sie darf nach Maßgabe des § 26 VSLVO einmal wiederholt werden.
(2)Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter reicht spätestens sieben Tage vor Durchführung des ersten Kolloquiums für die Zulassung folgende Unterlagen ein:
- eine tabellarische Übersicht über den beruflichen Werdegang, einschließlich einer Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit dem lehramtsbezogenen Masterabschluss, der Ersten Staatsprüfung oder bei Absolvieren des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes seit dem Diplom-, Master- oder Magisterabschluss,
- eine Kopie des Zeugnisses über den Masterabschluss oder die Erste Staatsprüfung,
- eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, benennt - unter Beachtung der Regelung in § 6 - für welche beiden ihrer oder seiner drei Unterrichtsfächer sowie für welche Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsentwürfe für die Kolloquien angefertigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen entnommen werden,
- eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, und eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar benennt - unter Beachtung der Regelung in § 6 - für welche Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsentwürfe der Kolloquien angefertigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen entnommen werden,
- den Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtbausteinen. Eine spätere Änderung der gemäß Satz 1 Nummer 3 erfolgten Fächerwahl ist nicht möglich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 298 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004777NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVLehrVorbDStPrV_BE_!_4