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§ 6 CoronaVLehrVorbDStPrV BE Landesnorm Berlin - Kolloquien Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während

Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie Vom 29. April 2020 § 6 Kolloquien (1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter w

ird im Rahmen der Kolloquien zu zwei geplanten Unterrichtsstunden geprüft. Hierfür gilt:

  1. Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, werden jeweils zu einer Unterrichtsstunde in den beiden Fächern, die sie gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 3 angegeben haben, geprüft,
  2. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, werden jeweils zu einer Unterrichtsstunde in ihren beiden Fächern geprüft und
  3. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen führen die Kolloquien mindestens zu einer der beiden Unterrichtsstunden mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch. Bei Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern dürfen die Unterrichtsstunden nicht beide demselben Fach zugeordnet sein.

(2)Die Kolloquien werden als Einzelprüfungen in Form eines Prüfungsgespräches zu jeder Unterrichtsstunde durchgeführt. Die Grundlage für das jeweilige Prüfungsgespräch ist ein Unterrichtsentwurf. Das Kolloquium soll jeweils mit einem Einführungsvortrag zu der Unterrichtsstunde durch die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter beginnen. In dem sich anschließenden Prüfungsgespräch haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die Möglichkeit, einzelne Aspekte der Unterrichtsstunde zu hinterfragen. Die Kolloquien können in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) abgelegt werden. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)Die Unterrichtsentwürfe für die Kolloquien sind für verschiedene Jahrgangsstufen anzufertigen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien haben grundsätzlich einen Unterrichtsentwurf in der gymnasialen Oberstufe und Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter grundsätzlich einen Unterrichtsentwurf in den Jahrgangsstufen eins bis drei und einen in den Jahrgangsstufen vier bis sechs anzufertigen. Dies gilt nicht, wenn ein Fach durch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen ersetzt wird und die Unterrichtsentwürfe für eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt angefertigt werden. Die Kolloquien können an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht.
(4)Der Prüfungsausschuss bildet sich nach dem jeweiligen Kolloquium auf Grund der Planung, des Einführungsvortrages und des mündlichen Prüfungsgespräches ein Urteil über die Prüfungsleistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note mündet.
(5)Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zu den Kolloquien benannten Unterrichtsreihen ( § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder von dem Lehramtsanwärter der oder dem Prüfungsvorsitzenden mindestens 24 Stunden vor Beginn des jeweiligen Kolloquiums zu übermitteln. Eine zusätzliche Ausfertigung ist am Tag des Kolloquiums unterschrieben vorzulegen.
(6)Bei schuldhaftem Ausbleiben der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters gilt die Staatsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Staatsprüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Ausbleiben nicht unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt werden oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 298 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004777NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVLehrVorbDStPrV_BE_!_6

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