Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen
(1)Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen.
(2)Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums (privater Bereich).
(3)Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar.
(4)Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.
(5)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Soweit nach dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, kann auch eine medizinische Gesichtsmaske nach Absatz 6 getragen werden.
(6)Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) oder den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 für FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94) entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Atemschutzmasken im Sinne des § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind FFP2-Masken oder Masken vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94). Medizinische Gesichtsmasken im Sinne des § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind Schutzmasken, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) entsprechen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 2. InfSchMV, vom 27.03.2021, gültig ab 31.03.2021 bis 30.04.2021 § 1 2. InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 30.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_1