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§ 2 2. InfSchMV Landesnorm Berlin - Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der

Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1)Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen zu verlassen. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Jede Person ist angehalten, sich vor einer privaten oder anderen Veranstaltung mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vergewissern und während jeglichem Kontakt mit anderen Personen als den in § 2 Absatz 2 genannten eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
(2)Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.
(3)Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
(4)Absatz 3 gilt nicht
  1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,
  3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,
  4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom
  5. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
  6. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom
  7. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom
  8. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,
  9. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,
  10. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe,
  11. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien und
  12. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2
  13. InfSchMV, vom 01.06.2021, gültig ab 04.06.2021 bis 17.06.2021 § 2
  14. InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 03.06.2021 § 2
  15. InfSchMV, vom 27.04.2021, gültig ab 01.05.2021 bis 18.05.2021 § 2
  16. InfSchMV, vom 01.04.2021, gültig ab 02.04.2021 bis 30.04.2021 § 2
  17. InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 30.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_2

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