Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung
(1)Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
- von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
- in sonstigen Fahrzeugen von nicht fahrzeugführenden Personen, sofern die Nutzung des Fahrzeugs nicht ausschließlich mit den in § 2 Absatz 2 genannten Personen erfolgt,
- von Personal in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
- von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ,
- in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Personal unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
- in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,
- in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
- von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
- in Aufzügen,
- von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen und
- soweit dies über die in den Nummern 1 bis 10 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2)Eine FFP2-Maske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
- von Fahrgästen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
- in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
- in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
- von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
- von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,
- in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,
- von Besucherinnen und Besuchern in kulturellen Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen und
- soweit dies über die in den Nummern 1 bis 7 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(3)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen 1. im öffentlichen Raum
- a)auf Märkten,
- b)in Warteschlangen,
- c)auf Bahnsteigen und an Haltestellen,
- d)in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen in der Zeit von 6 Uhr bis 24 Uhr und
- e)in den Außenbereichen von kulturellen Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen; dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1, und 2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2. Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.
(4)Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Gesichtsmaske einschließlich einer FFP2-Maske gilt nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
- für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die im Fall der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 mindestens die Anforderungen nach § 1 Absatz 6, im Fall der Pflicht nach Absatz 3 die Anforderungen nach § 1 Absatz 5 erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
- für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer Dienstleistung, bei der von den Kundinnen und Kunden nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder
- soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 4
- InfSchMV, vom 01.06.2021, gültig ab 04.06.2021 bis 17.06.2021 § 4
- InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 03.06.2021 § 4
- InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 18.05.2021 § 4
- InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 30.03.2021 § 4
- InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 27.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_4