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§ 4 2. InfSchMV Landesnorm Berlin - Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der

Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung

(1)Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
  1. von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
  2. in sonstigen Fahrzeugen von nicht fahrzeugführenden Personen, sofern die Nutzung des Fahrzeugs nicht ausschließlich mit den in § 2 Absatz 2 genannten Personen erfolgt,
  3. von Personal in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
  4. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ,
  5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Personal unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
  6. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,
  7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
  8. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
  9. in Aufzügen,
  10. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen und
  11. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 10 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2)Eine FFP2-Maske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
  1. von Fahrgästen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
  2. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
  3. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
  4. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
  5. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,
  6. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,
  7. von Besucherinnen und Besuchern in kulturellen Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen und
  8. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 7 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(3)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen 1. im öffentlichen Raum
  1. a)auf Märkten,
  2. b)in Warteschlangen,
  3. c)auf Bahnsteigen und an Haltestellen,
  4. d)in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen in der Zeit von 6 Uhr bis 24 Uhr und
  5. e)in den Außenbereichen von kulturellen Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen; dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1, und 2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2. Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.
(4)Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Gesichtsmaske einschließlich einer FFP2-Maske gilt nicht
  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
  3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die im Fall der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 mindestens die Anforderungen nach § 1 Absatz 6, im Fall der Pflicht nach Absatz 3 die Anforderungen nach § 1 Absatz 5 erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,
  4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
  5. für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer Dienstleistung, bei der von den Kundinnen und Kunden nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder
  6. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 4
  7. InfSchMV, vom 01.06.2021, gültig ab 04.06.2021 bis 17.06.2021 § 4
  8. InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 03.06.2021 § 4
  9. InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 18.05.2021 § 4
  10. InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 30.03.2021 § 4
  11. InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 27.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_4

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