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§ 6a 2. InfSchMV Landesnorm Berlin - Testpflicht Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Cor

Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 6a Testpflicht

(1)Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Pointof-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Inanspruchnahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom
  1. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befreit nicht von der Pflicht nach Satz
  2. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind vorbehaltlich des Satzes 5 verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen oder ausstellen zu lassen. Eine Bescheinigung über das Ergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung wird nur ausgestellt, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt wird, § 6b Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur erfüllt werden, soweit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.
(3)Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, zweimal pro Woche eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Kontrolle der vorstehenden Verpflichtungen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 6a
  1. InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 03.06.2021 § 6a
  2. InfSchMV, vom 27.03.2021, gültig ab 31.03.2021 bis 16.04.2021 § 6a
  3. InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 30.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_6a

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