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§ 6b 2. InfSchMV Landesnorm Berlin - Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Zweite Verordnung über erforderl

Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 6b Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(1)Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person
  1. vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt („Teststelle vor Ort“),
  2. unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),
  3. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Anti- gen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
  4. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen die oder den jeweils Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen, eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Die Durchführung der Testung ist in der Anwesenheitsdokumentation nach § 5 zu vermerken, soweit diese nicht unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmung durch den Verantwortlichen technisch nicht zulassen.
(2)Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt hat. Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Die Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Bezug auf einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwortlichen hierzu beauftragten und hierfür geschulten Person ausgestellt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 6b
  1. InfSchMV, vom 01.06.2021, gültig ab 04.06.2021 bis 17.06.2021 § 6b
  2. InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 03.06.2021 § 6b
  3. InfSchMV, vom 27.04.2021, gültig ab 01.05.2021 bis 18.05.2021 § 6b
  4. InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 30.04.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_6b

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