Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021
Artikel 13der Verordnung vom 19.
Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden,
- Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2001 (BGBl. I S. 2518),
Artikel 6des Gesetzes vom 20.
Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24),
Artikel 3des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien ist anwesenden Besucherinnen und Besuchern ein fester Sitzplatz zuzuweisen. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ im Sinne des § 6b getestet sind. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 15 Absatz 1 und 4 und § 16 Absatz 2 entsprechend.
(5)Abweichend von Absatz 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, in geschlossenen Räumen verboten. Nicht als Publikum im Sinne von Satz 1 gelten Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien, die zum Zweck der Berichterstattung anwesend sind.
(6)Abweichend von Absatz 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, in geschlossenen Räumen verboten.
(7)Abweichend von Absatz 1 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) im Freien nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Abweichend von Absatz 2 sind private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
(8)Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.
(9)Die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in begründeten Einzelfällen zur Erprobung von Hygiene-, Schutz- oder Testkonzepten, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zur Regelung der Zulässigkeit der Veranstaltung und der Präsenz und Anzahl von Zuschauenden und Anwesenden zulassen.
(10)An Veranstaltungen im Sinne von Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 bis 6 mit mehr als fünf zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 9
- InfSchMV, vom 01.06.2021, gültig ab 04.06.2021 bis 17.06.2021 § 9
- InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 18.05.2021 § 9
- InfSchMV, vom 01.04.2021, gültig ab 02.04.2021 bis 16.04.2021 § 9
- InfSchMV, vom 27.03.2021, gültig ab 31.03.2021 bis 01.04.2021 § 9
- InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 30.03.2021 § 9
- InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 27.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_9