Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung
(1)In den Einrichtungen der Kindertagesförderung findet ein eingeschränkter Regelbetrieb statt. Die Betreuung soll, soweit organisatorisch umsetzbar, in stabilen Gruppen stattfinden. Soweit dies Einschränkungen des Betreuungsumfanges erfordert, ist dies in Abstimmung mit der Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zulässig.
(2)Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personenobergrenzen von § 2 Absatz 3 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn es sich um die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 12 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, die Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfassen, handelt.
(3)Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen starten ihren Lehrbetrieb im Sommersemester 2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Die Hochschulen regeln im Rahmen ihrer Schutz- und Hygienekonzepte die Testung von Studierenden in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, soweit Studierende an den Hochschulen präsent sind, insbesondere für Teilnehmende an Praxisformaten und Präsenzprüfungen. An Praxisformaten und Prüfungen in Präsenzform dürfen nur Studierende teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere
- Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,
- praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,
- künstlerischer Unterricht,
- sportpraktische Übungen und
- Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern. In Praxisformaten nach Satz 6 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten.
(4)An öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 und 2.
(5)An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen gilt § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend. Es darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 2 ist Einzelunterricht für Personen, die im Jahr 2021 ein entsprechendes Studium aufnehmen möchten, sich auf eine Prüfung in einem entsprechenden Fach vorbereiten möchten oder an entsprechenden nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen möchten. In Musikschulen, Jugendkunstschulen sowie in privaten Unterrichtseinrichtungen für künstlerischen oder musischen Unterricht darf Einzelunterricht in Präsenz stattfinden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 25 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden, sich die Beschäftigten wöchentlich zweimal testen lassen sowie am Unterricht Teilnehmende je Unterrichtstag im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen und vergleichbare Einrichtungen dürfen pädagogische Angebote für Schülerinnen und Schüler unter freiem Himmel anbieten. Angebote der Lernförderung (Nachhilfe) in Präsenz sind zulässig, wenn sich die Beschäftigten wöchentlich zweimal testen lassen sowie am Unterricht Teilnehmende jeweils einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
(6)Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine medizinische Gesichtsmaske getragen wird. Für Prüfungen nach Satz 3 gilt § 9 Absatz 10 entsprechend.
(7)Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Weitere Fassungen dieser Norm § 13
- InfSchMV, vom 01.06.2021, gültig ab 04.06.2021 bis 17.06.2021 § 13
- InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 03.06.2021 § 13
- InfSchMV, vom 27.04.2021, gültig ab 01.05.2021 bis 15.05.2021 § 13
- InfSchMV, vom 01.04.2021, gültig ab 02.04.2021 bis 30.04.2021 § 13
- InfSchMV, vom 27.03.2021, gültig ab 31.03.2021 bis 01.04.2021 § 13
- InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 30.03.2021 § 13
- InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 27.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000070 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_13