Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung
(1)In den Einrichtungen der Kindertagesförderung findet ein eingeschränkter Regelbetrieb statt. Die Betreuung soll, soweit organisatorisch umsetzbar, in stabilen Gruppen stattfinden. Soweit dies Einschränkungen des Betreuungsumfanges erfordert, ist dies in Abstimmung mit der Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zulässig. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann unter Beachtung der Infektionslage Näheres zur Gestaltung des Angebotes, auch im Rahmen anderer Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe bestimmen.
(2)Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personenobergrenzen von § 2 Absatz 3 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn es sich um die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, die Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfassen, handelt.
(3)Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen starten ihren Lehrbetrieb im Sommersemester 2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb. Praxisformate und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Die Hochschulen regeln im Rahmen ihrer Schutz- und Hygienekonzepte die Testung von Studierenden in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, soweit Studierende an den Hochschulen präsent sind, insbesondere für Teilnehmende an Praxisformaten und Präsenzprüfungen. An Praxisformaten und Prüfungen in Präsenzform dürfen nur Studierende teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere
- Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,
- praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,
- künstlerischer Unterricht,
- sportpraktische Übungen und
- Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern. In Praxisformaten nach Satz 6 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Hochschulbibliotheken dürfen Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten sowie Arbeitsplätze und PC-Pools für Personen öffnen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind, sofern ein Einlass nur nach vorheriger Terminbuchung erfolgt und die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie die Beachtung der grundsätzlichen Pflichten und der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sichergestellt werden. Für Mensen des Studierendenwerkes gelten die Regelungen für Gastronomie und Kantinen nach § 16 entsprechend.
(4)(aufgehoben)
(5)An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gilt § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend. Im Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb tätige Personen in den in Satz 1 genannten Einrichtungen haben zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis nach § 6b nachzuweisen, erfolgt die Tätigkeit lediglich an einem Tag der Woche, ist lediglich ein negativer Test nach § 6b zum Tag der Tätigkeit nachzuweisen. Für die Teilnahme am Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb nach Satz 1 findet § 9 Anwendung. Die Testpflicht entfällt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Darüber hinaus gilt, dass
- in Musikschulen, Jugendkunstschulen sowie in privaten Unterrichtseinrichtungen für künstlerischen oder musischen Unterricht und bei Angeboten der kulturellen und der historisch-politischen Bildung die Hygiene- und Infektionsschutzstandards, die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegt wurden, einzuhalten sind,
- an Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung Bildungsangebote, in denen es zu Nahrungszubereitung oder Nahrungsverzehr kommt, in Präsenz untersagt sind und Bildungsangebote, in denen es zu sportlicher Betätigung, körperlich anstrengender Bewegung und direktem Körperkontakt kommt, nur unter Beachtung der Regelungen des § 19 Absatz 1 und 2 zulässig sind.
(6)(aufgehoben)
(7)(aufgehoben) Weitere Fassungen dieser Norm § 13
- InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 03.06.2021 § 13
- InfSchMV, vom 11.05.2021, gültig ab 16.05.2021 bis 18.05.2021 § 13
- InfSchMV, vom 27.04.2021, gültig ab 01.05.2021 bis 15.05.2021 § 13
- InfSchMV, vom 01.04.2021, gültig ab 02.04.2021 bis 30.04.2021 § 13
- InfSchMV, vom 27.03.2021, gültig ab 31.03.2021 bis 01.04.2021 § 13
- InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 30.03.2021 § 13
- InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 27.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_13