Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 15 Einzelhandel, Märkte
(1)Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom
- November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom
- Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Für die Öffnung nach Satz 1 gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmetern Verkaufsfläche, eine elektronische Kontaktnachverfolgung ist sicherzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste und Wochenmärkte mit Beschränkung auf die vorgenannten Sortimente, gewerblichen Handwerkerbedarf und Fahrrad- und Kfz- Werkstätten.
(2)Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen. § 4 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben unberührt.
(3)Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden.
(4)Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.
(4a)Betreibende von Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind angehalten für Besucherinnen und Besucher des Kaufhauses oder Einkaufszentrums (Mall) Testmöglichkeiten in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Anti- gen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu organisieren.
(5)Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten. Weitere Fassungen dieser Norm § 15
- InfSchMV, vom 01.06.2021, gültig ab 04.06.2021 bis 17.06.2021 § 15
- InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 03.06.2021 § 15
- InfSchMV, vom 11.05.2021, gültig ab 16.05.2021 bis 18.05.2021 § 15
- InfSchMV, vom 27.04.2021, gültig ab 01.05.2021 bis 15.05.2021 § 15
- InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 30.04.2021 § 15
- InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 30.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_15