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§ 18 2. InfSchMV Landesnorm Berlin - Dienstleistungen Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit de

Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 18 Dienstleistungen

(1)Friseurbetriebe dürfen unter Einhaltung folgender besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten: Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden, zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen, wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(2)Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten,
  1. soweit das individuelle Schutz- und Hygienekonzept des jeweiligen Betriebes ein Testkonzept beinhaltet, wonach dem körpernah tätigen Personal regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests angeboten wird und diese Testung durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber organisiert wird,
  2. das Testangebot sowie das Ergebnis durchgeführter Testungen von der zuständigen Person in dem jeweiligen Betrieb dokumentiert wird,
  3. Dienstleistungen, bei denen von den Kundinnen und Kunden nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), nur an Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, vorgenommen werden,
  4. Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden,
  5. zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ein Sicherheitsabstand von 2 Metern gewährleistet wird, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen, und
  6. gewährleistet wird, dass wartende Kundinnen und Kunden sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten. Die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt.
(3)Gesichtsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die
  1. unter der Aufsicht der oder des Dienstleistenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung (Selbsttest) vornehmen und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt, oder
  2. der oder dem Dienstleistenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person eine tagesaktuelle schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder eines PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorlegen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wird keine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt, die Durchführung und das Ergebnis aber in der Anwesenheitsdokumentation nach § 5 vermerkt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Bescheinigung mindestens das Datum der Durchführung des Tests, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt hat. Die Bescheinigung nach Satz 3 soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Die Bescheinigung nach Satz 3 kann sich auch auf einen unter Aufsicht einer von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung hierfür beauftragten Stelle vorgenommenen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung beziehen.
(4)Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
(5)Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  1. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  2. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.
(6)Fahrschulen, Bootschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten,
  1. soweit das individuelle Schutz- und Hygienekonzept des jeweiligen Betriebes ein Testkonzept beinhaltet, wonach dem unterrichtenden Personal regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests angeboten wird und diese Testung durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber organisiert wird, und
  2. das Testangebot sowie das Ergebnis durchgeführter Testungen von der zuständigen Person in dem jeweiligen Betrieb dokumentiert wird. Die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 18
  3. InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 17.06.2021 § 18
  4. InfSchMV, vom 27.03.2021, gültig ab 31.03.2021 bis 16.04.2021 § 18
  5. InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 27.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000091 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_18

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