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§ 18 2. InfSchMV Landesnorm Berlin - Dienstleistungen Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit de

Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 18 Dienstleistungen

(1)Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten, wenn ausschließlich Kundinnen und Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden oder elektronische Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist. Zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen; wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt. Die Dienstleistungen dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die im Sinne von § 6b negativ getestet wurden.
(2)Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
(3)Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  1. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom
  2. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.
(4)Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten,
  1. soweit das individuelle Schutz- und Hygienekonzept des jeweiligen Betriebes ein Testkonzept beinhaltet, wonach dem unterrichtenden Personal regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of- Care (PoC)-Antigen-Tests angeboten wird und diese Testung durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber organisiert wird, und
  2. das Testangebot sowie das Ergebnis durchgeführter Testungen von der zuständigen Person in dem jeweiligen Betrieb dokumentiert wird. Die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 18
  3. InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 17.06.2021 § 18
  4. InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 30.03.2021 § 18
  5. InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 27.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000092 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_18

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