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§ 19 2. InfSchMV Landesnorm Berlin - Sportausübung Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem C

Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 19 Sportausübung

(1)Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:
  1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, sofern weitere Personen hinzukommen, gelten diesen gegenüber die Beschränkungen nach Satz 1,
  2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
  3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
  4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein, und
  5. für Gruppen von maximal zehn Personen im Freien, die sämtlich im Sinne von § 6b negativ getestet sind; die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit die Einhaltung der Testpflicht im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 und 5 zu kontrollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Sie haben darüber hinaus die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten des
  6. Teils dieser Verordnung, insbesondere die Anwesenheitsdokumentation, sicherzustellen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.
(2)Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitnes- sund Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist
  1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,
  2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,
  3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer
  4. Ansonsten ist sie untersagt.
(3)Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen, Wettkämpfen von Bundes- und Landeskadern in olympischen und paralympischen Disziplinen sowie sportlichen Wettbewerben zur unmittelbaren Qualifikation an Welt- oder Europameisterschaften ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen. Alle am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen müssen im Sinne von § 6b negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen.
(4)Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den sportlichen Wettkampfbetrieb im Sinne des Absatzes 3, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, für die Ausbildung der Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer durch die staatlich anerkannten Hilfsorganisationen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Strand- und Freibäder können nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der Grundlage eines von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden Nutzungs- und Hygienekonzepts erfolgen, das insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 3 sicherstellt. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 2. InfSchMV, vom 01.06.2021, gültig ab 04.06.2021 bis 17.06.2021 § 19 2. InfSchMV, vom 27.04.2021, gültig ab 01.05.2021 bis 18.05.2021 § 19 2. InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 30.04.2021 § 19 2. InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 16.04.2021 § 19 2. InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 27.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000098 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_19

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