Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 19 Sportausübung
(1)Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens fünf Haushalten unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für den Sport im Freien, soweit alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der Betreuungs- und sonstigen Begleitpersonen im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Die Testpflicht gilt nicht
- für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, soweit keine anderen Personen beteiligt sind,
- für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
- für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
- für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein,
- für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, vor Beginn der Sporteinheit die Einhaltung der Testpflicht im Sinne des Satzes 2 zu kontrollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Sie haben darüber hinaus die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten des
- Teils dieser Verordnung, insbesondere die Anwesenheitsdokumentation, sicherzustellen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.
(2)Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig
- für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
- für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,
- für therapeutische Behandlungen sowie für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
- für Einzelpersonen und Gruppen bis maximal zehn Personen, die sämtlich im Sinne von § 6b negativ getestet sind; die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden, und
- für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein. Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen für die Nutzung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 2 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Testpflichten, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, auf die Einhaltung der jeweils geltenden Schutz- und Hygienekonzepte hinzuweisen und für ihre Umsetzung Sorge zu tragen.
(3)Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen, Wettkämpfen von Bundes- und Landeskadern in olympischen und paralympischen Disziplinen sowie sportlichen Wettbewerben zur unmittelbaren Qualifikation an Welt- oder Europameisterschaften ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen müssen im Sinne von § 6b negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 9 .
(3a)Unbeschadet des Absatzes 3 sind Wettkämpfe im Freien zulässig, soweit sie im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfinden und alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen und des Funktionspersonals im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Zuschauende sind untersagt; dies gilt nicht für die für den Wettkampfbetrieb erforderlichen Personen. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 9 .
(4)Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den sportlichen Wettkampfbetrieb im Sinne des Absatzes 3, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3, für die Ausbildung der Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer durch die staatlich anerkannten Hilfsorganisationen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Strand- und Freibäder können nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der Grundlage eines von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden Nutzungs- und Hygienekonzept erfolgen, das insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebot nach § 3 sicherstellt. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 2. InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 03.06.2021 § 19 2. InfSchMV, vom 27.04.2021, gültig ab 01.05.2021 bis 18.05.2021 § 19 2. InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 30.04.2021 § 19 2. InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 16.04.2021 § 19 2. InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 27.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_19