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§ 21a 2. InfSchMV Landesnorm Berlin - Häusliche Quarantäne für positiv getestete Personen Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz de

Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 21a Häusliche Quarantäne für positiv getestete Personen

(1)Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung, vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt-oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen ständig dort abzusondern bis ihnen das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2)Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen sowie bis zum Vorliegen eines im Anschluss durchgeführten negativen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder einer PCR-Testung ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(3)Weitergehende Maßnahmen des zuständigen Gesundheitsamts oder auf Grund bezirklicher Allgemeinverfügungen zur Absonderung bleiben unberührt.
(4)Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 21a
  1. InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 17.06.2021 § 21a
  2. InfSchMV, vom 27.04.2021, gültig ab 01.05.2021 bis 18.05.2021 § 21a
  3. InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 30.04.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000109 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_21a

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