Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021 § 21a Häusliche Quarantäne für positiv getestete Personen
(1)Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen ständig dort abzusondern, sofern das zuständige Gesundheitsamt nichts anderes anordnet. Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2)Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen ständig dort abzusondern, sofern das zuständige Gesundheitsamt nichts anderes anordnet. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(3)Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Ist die Testung nicht unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt unberührt. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, POC-Antigen-Testungen an anderen Personen vorzunehmen.
(4)Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach 14 Tagen; im Fall von Absatz 2 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag der Absonderung vorgenommenen POC-Antigen- oder PCR-Testung.
(5)Im Übrigen bleiben Maßnahmen des zuständigen Gesundheitsamts oder auf Grund bezirklicher Allgemeinverfügungen zur Absonderung unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann im jeweiligen Einzelfall von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Anordnungen treffen.
(6)Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 21a
- InfSchMV, vom 14.05.2021, gültig ab 19.05.2021 bis 17.06.2021 § 21a
- InfSchMV, vom 27.04.2021, gültig ab 01.05.2021 bis 18.05.2021 § 21a
- InfSchMV, vom 23.03.2021, gültig ab 28.03.2021 bis 16.04.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000110 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_21a