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§ 25 2. InfSchMV Landesnorm Berlin - Verordnungsermächtigung Zweite Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) Vom 4. März 2021

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes

  1. Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen,
  2. über § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,
  3. über § 4 Absatz 1 und 2 hinausgehende Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht,
  4. von § 1 Absatz 5 abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit von in bestimmten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen zu bestimmen,
  5. über § 4 Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln und
  6. über § 5 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zu bestimmen.

(2)Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 und 4 und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19-Pandemie wie insbesondere nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3)Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11 , unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Krankenhäuser sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern, zu treffen.

(4)Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Pflegeeinrichtungen zu treffen. Dabei soll auf das Erreichen einer sehr hohen Durchimpfungsrate abgestellt werden. Verordnungen nach Satz 1 können Ausnahmen von den Regelungen in § 7 , § 9 Absatz 1, 2, 5 und 6 sowie § 19 zulassen.

(5)Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.

(6)Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.

(7)Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes folgendes zu bestimmen:

  1. Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung festzulegen,
  2. Näheres zu den Ausnahmen nach § 7a Absatz
  3. Weitere Fassungen dieser Norm § 25
  4. InfSchMV, vom 13.04.2021, gültig ab 17.04.2021 bis 17.06.2021 § 25
  5. InfSchMV, vom 04.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 30.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 198 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000477BNN00000000122 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV2V_BE_!_25

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