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§ 3 2. SchulHygCoV-19-VO Landesnorm Berlin - Testpflicht Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Zweite Schul

Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Zweite Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - 2. SchulHygCoV-19-VO) Vom 29. Juli 2021 § 3 Testpflicht (1) Schülerinnen und

§ 8Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 4 Nummer 1 beaufsichtigende Person gilt nach § 6 Absatz 2 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als beauftragt, eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auszustellen; sie hat diese Bescheinigung auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 4 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 7 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 sowie in den Fällen des Satzes 8 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2)Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen, die regelmäßigen unmittelbaren Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann; in diesem Fall hat die Lehrkraft, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des weiteren pädagogischen Personals oder die sonstige Person nur ein Zutrittsrecht zur Schule, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt und sie dieses nach jeder Testung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestätigt.
(3)Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 auf Prüflinge keine Anwendung.
(4)Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis,

§ 8Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis,

§ 8Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 3 aufbewahrt werden. Den Testergebnissen im Sinne von Satz 1 und 2 stehen schriftliche und elektronische Bestätigungen nach Absatz 2 gleich. Weitere Fassungen dieser Norm § 3

  1. SchulHygCoV-19-VO, vom 15.03.2022, gültig ab 18.03.2022 bis 31.03.2022 § 3
  2. SchulHygCoV-19-VO, vom 06.01.2022, gültig ab 14.01.2022 bis 17.03.2022 § 3
  3. SchulHygCoV-19-VO, vom 08.12.2021, gültig ab 19.12.2021 bis 13.01.2022 § 3
  4. SchulHygCoV-19-VO, vom 18.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 18.12.2021 § 3
  5. SchulHygCoV-19-VO, vom 01.11.2021, gültig ab 06.11.2021 bis 23.11.2021 § 3
  6. SchulHygCoV-19-VO, vom 26.08.2021, gültig ab 01.09.2021 bis 05.11.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 926 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004780NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHyg2V_BE_!_3

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