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§ 3 2. SchulHygCoV-19-VO Landesnorm Berlin - Testpflicht Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Zweite Schul

Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Zweite Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - 2. SchulHygCoV-19-VO) Vom 29. Juli 2021 § 3 Testpflicht (1) Schülerinnen und

§ 8Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 4 Nummer 1 beaufsichtigende Person hat eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 4 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 7 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 sowie in den Fällen des Satzes 8 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2)Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen gelten die Vorgaben des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom
  1. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in der am
  3. März 2022 geltenden Fassung. Angepasst an das Infektionsgeschehen gilt eine Testpflicht für Personen, die nicht zu den in Satz 1 genannten Personen gehören, nach den Vorgaben des Musterhygieneplans nach § 5 .
(3)Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 auf Prüflinge keine Anwendung.
(4)Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis,

§ 8Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis,

§ 8Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 3 aufbewahrt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3

  1. SchulHygCoV-19-VO, vom 06.01.2022, gültig ab 14.01.2022 bis 17.03.2022 § 3
  2. SchulHygCoV-19-VO, vom 08.12.2021, gültig ab 19.12.2021 bis 13.01.2022 § 3
  3. SchulHygCoV-19-VO, vom 18.11.2021, gültig ab 24.11.2021 bis 18.12.2021 § 3
  4. SchulHygCoV-19-VO, vom 01.11.2021, gültig ab 06.11.2021 bis 23.11.2021 § 3
  5. SchulHygCoV-19-VO, vom 26.08.2021, gültig ab 01.09.2021 bis 05.11.2021 § 3
  6. SchulHygCoV-19-VO, vom 29.07.2021, gültig ab 04.08.2021 bis 31.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 926 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004780NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHyg2V_BE_!_3

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