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§ 5 2. SchulHygCoV-19-VO Landesnorm Berlin - Musterhygieneplan und Schutz- und Hygienekonzept Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb währen

Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Zweite Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - 2. SchulHygCoV-19-VO) Vom 29. Juli 2021 § 5 Musterhygieneplan und Schutz- un

d Hygienekonzept

(1)Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung einen Musterhygieneplan, dessen Vorgaben kontinuierlich zu überprüfen und erforderlichenfalls an das Infektionsgeschehen anzupassen sind. Die Schulen haben ihr individuelles Schutz- und Hygienekonzept nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes nach den Vorgaben des Musterhygieneplans zu erstellen. Die Schulen haben sicherzustellen, dass die Vorgaben des Musterhygieneplans sowie des Schutz- und Hygienekonzepts erfüllt werden. Der Musterhygieneplan enthält jeweils angepasst an das Infektionsgeschehen sowie für die einzelnen Stufen nach § 6 insbesondere Vorgaben für:
  1. das Ersetzen des Präsenzunterrichts durch andere schulische Angebote,
  2. das teilweise oder vollständige Aussetzen der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie der ergänzenden Förderung und Betreuung bei zeitgleichem Einrichten einer Notbetreuung,
  3. die nähere Ausgestaltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach Maßgabe des § 4 ,
  4. die Anzahl der wöchentlich erforderlichen Testungen zur Erfüllung der in § 3 geregelten Testpflicht,
  5. Vorgaben zum nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu beachtenden Abstandsgebot,
  6. weitere erforderliche Schutz- und Hygienemaßnahmen. Die Vorgaben des Musterhygieneplans können nach Altersgruppen der Schülerinnen und Schüler und nach Schularten unterscheiden. Gleichermaßen können Regelungen getroffen werden, die schulartübergreifend und stufenübergreifend gelten. Die Regelungen können zeitlich befristet werden.
(2)Für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt kann die Schulaufsichtsbehörde, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, von den im Musterhygieneplan festgelegten Bestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen, insbesondere im Hinblick auf Behinderungen, Erkrankungen oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler erfordern. Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung kann die Schulaufsichtsbehörde, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, von den im Musterhygieneplan festgelegten Bestimmungen abweichende Regelungen im Hinblick auf das besondere pädagogische Profil der Schule treffen, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.
(3)Im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde können Schulen, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, in begründeten Fällen abweichende Regelungen von den im Musterhygieneplan festgelegten Bestimmungen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept treffen, soweit es die räumlichen, personellen, organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 2. SchulHygCoV-19-VO, vom 06.01.2022, gültig ab 14.01.2022 bis 31.03.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 926 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004780NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHyg2V_BE_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.