Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - SchulHygC
oV-19-VO) Vom 24. November 2020 § 2 Schutz- und Hygienekonzept
(1)Die Schulen haben gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Das Nähere zu den Anforderungen an ein solches Schutz- und Hygienekonzept, einschließlich der Vorgaben zu Auslastungsgrenzen und zu Zutritts- und Besuchsregelungen, wird durch den Musterhygieneplan ( Anlage 1 ) und den Corona-Stufenplan ( Anlage 2 ) bestimmt.
(2)Angepasst an die Schwere des Infektionsgeschehens wird zwischen vier Stufen des Infektionsgeschehens unterschieden:
- Stufe grün: Regelunterricht bei keinem oder einem einzelfallbezogenen Infektionsgeschehen in der Schule und einem allgemeinen Infektionsgeschehen im Bezirk und in Berlin,
- Stufe gelb: Regelunterricht mit verstärkten Hygienevorkehrungen bei keinem oder einem einzelfallbezogenen Infektionsgeschehen in der Schule und einem allgemeinen oder allgemeinen erhöhten Infektionsgeschehen im Bezirk und in Berlin,
- Stufe orange: Regelunterricht mit verstärkten Hygienevorkehrungen bei einem Infektionsgeschehen in der Schule und einem allgemeinen oder allgemeinen erhöhten Infektionsgeschehen im Bezirk und in Berlin und
- Stufe rot: Unterricht im Alternativszenario bei einem erhöhten Infektionsgeschehen in der Schule und einem allgemeinen oder allgemeinen erhöhten Infektionsgeschehen im Bezirk und in Berlin. Die im Rahmen der jeweiligen Stufe geltenden Anforderungen und Vorgaben ergeben sich aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen. Jede Schule ist auf der Grundlage der epidemiologischen Entwicklung einer Stufe zuzuordnen. Die Entscheidung zur Stufenzuordnung einer Schule sowie zu möglichen zu treffenden Maßnahmen bis zum Ende der Quarantäne betroffener Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiterer an der Schule tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trifft das zuständige bezirkliche Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Die Stufenzuordnung wird laufend angepasst und erfolgt mittels einer differenzierten Betrachtung der konkreten schulischen Infektionslage und den weiteren Rahmenbedingungen der einzelnen Schule, die für den Infektionsschutz von Bedeutung sind, unter Einbeziehung des Infektionsgeschehens im jeweiligen Bezirk und im Land Berlin. Hierbei ist hinsichtlich der Primarstufe das bezirkliche Infektionsgeschehen, ansonsten das landesweite Infektionsgeschehen vorrangig zu berücksichtigen.
(3)Für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt kann die Schulaufsichtsbehörde, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, von den in den Anlagen festgelegten Bestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen, insbesondere im Hinblick auf Behinderungen, Erkrankungen oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler erfordern. Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung kann die Schulaufsichtsbehörde, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, von den in den Anlagen festgelegten Bestimmungen abweichende Regelungen im Hinblick auf das besondere pädagogische Profil der Schule treffen, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.
(4)Im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde können Schulen, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, in begründeten Fällen abweichende Regelungen von den in den Anlagen festgelegten Bestimmungen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept treffen, soweit es die räumlichen, personellen, organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 894 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004781NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHygV_BE_!_2