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§ 4 SchulHygCoV-19-VO Landesnorm Berlin - Sonderregelungen für den Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021 Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz

Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - SchulHygC

oV-19-VO) Vom

  1. November 2020 § 4 Sonderregelungen für den Schulbetrieb ab dem
  2. Januar 2021

(1)Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 findet in der Zeit ab dem
  1. Januar 2021 bis zum Ablauf des
  2. Februar 2021 ein Präsenzunterricht nicht statt und nehmen die Schülerinnen und Schüler, vorbehaltlich der Winterferien, am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teil. Ebenso findet in dieser Zeit keine außerunterrichtliche Förderung und Betreuung und keine ergänzende Förderung und Betreuung statt.
(2)Für die an das Infektionsgeschehen angepasste Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz gilt für die Zeit ab dem 11. Januar 2021 bis zum Ablauf des 14. Februar 2021: 1. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung gemäß § 13 Absatz 6 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Umfang von höchstens achteinhalb Stunden täglich an Wochentagen für Schülerinnen und Schüler angeboten, für die keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht und bei denen
  1. a)mindestens ein Elternteil eine berufliche Tätigkeit ausübt, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist,
  2. b)ein Elternteil alleinerziehend ist oder
  3. c)es sich um Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf der Förderstufe II handelt. Abweichend hiervon kann in den Fällen des Satzes 1 bei einem nachgewiesenen besonderen Bedarf im Einzelfall ein erweiterter Betreuungsumfang von mehr als achteinhalb Stunden täglich an Wochentagen innerhalb der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. 2. Schulen können, vorbehaltlich der Winterferien, im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde für die Abschlussjahrgangsstufen entscheiden, nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 in festen Lerngruppen in halbierter Größe Präsenzunterricht anzubieten. Abschlussjahrgangsstufen im Sinne von Satz 1 sind die Jahrgangsstufen 10 und 13 der Integrierten Sekundarschulen und der Gemeinschaftsschulen sowie die Jahrgangsstufen 10 und 12 der allgemein bildenden Gymnasien, die Jahrgangsstufe 13 an beruflichen Gymnasien, die letzte Jahrgangsstufe der Berufsschule, die Jahrgangsstufen 10 und 13 an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und die letzte Jahrgangsstufe der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist für die betroffenen Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Entscheidung über die freiwillige Teilnahme treffen bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sonst die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst. 3. Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bei sehr kleinen Lerngruppenstärken von einer Teilung der Lerngruppe absehen. 4. Für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Erreichen der Bildungsziele gefährdet ist, können die Schulen zusätzliche freiwillige Förder- und Unterstützungsangebote bereitstellen.
(3)Soweit ein Präsenzbetrieb stattfindet sind die Schutz- und Hygieneregelungen der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Wird darin nach Stufen unterschieden, sind jeweils die für die Stufe rot getroffenen Regelungen mit der Abweichung maßgeblich, dass in der Sekundarstufe ein Schulmittagessen nach Maßgabe der Stufe orange angeboten werden kann. Soweit in der Stufe rot besondere oder ausdrückliche Vorgaben für den Unterricht sowie für die ergänzende Förderung und Betreuung getroffen werden, sind diese Vorgaben für die Notbetreuung entsprechend anzuwenden.
(4)An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in diesem Förderschwerpunkt an anderen Schulen können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen und soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen oder die Behinderung oder vergleichbare Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers erfordern. Auch in den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme an dem Angebot freiwillig.
(5)Die Stufeneinordnung der Schulen durch die bezirklichen Gesundheitsämter nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 ausgesetzt. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 22.06.2021, gültig ab 23.06.2021 bis 08.08.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 07.06.2021, gültig ab 09.06.2021 bis 22.06.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 30.05.2021, gültig ab 31.05.2021 bis 08.06.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.05.2021, gültig ab 09.05.2021 bis 30.05.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.04.2021, gültig ab 18.04.2021 bis 08.05.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 11.04.2021, gültig ab 11.04.2021 bis 17.04.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.03.2021, gültig ab 15.03.2021 bis 10.04.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 14.03.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.02.2021, gültig ab 21.02.2021 bis 06.03.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 14.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 20.02.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 05.02.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 18.12.2020, gültig ab 25.12.2020 bis 10.01.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 24.12.2020 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 24.11.2020, gültig ab 28.11.2020 bis 15.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 894 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004781NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHygV_BE_!_4

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