Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - SchulHygC
oV-19-VO) Vom 24. November 2020 § 4 Sonderregelungen für eine Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz
(1)Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 findet ein Präsenzunterricht nicht statt und nehmen die Schülerinnen und Schüler am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teil. Ebenso findet in dieser Zeit keine außerunterrichtliche Förderung und Betreuung und keine ergänzende Förderung und Betreuung statt.
(2)Für die an das Infektionsgeschehen angepasste Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz gilt: 1. Den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Primarstufe wird ein Unterricht in festen Lerngruppen mit in der Regel halbierter Gruppenfrequenz angeboten. Ein Präsenzunterricht von mindestens drei Stunden täglich nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 ist hierbei für alle Schülerinnen und Schüler dieser Jahrgangsstufen sicherzustellen. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann abweichend von einem täglichen Präsenzunterricht nach Satz 2 ein Wechselmodell eingeführt werden, in dem sich für die Lerngruppen Tage des Präsenzunterrichts mit schulisch angeleitetem Lernen zu Hause abwechseln. Die Teilnahme an dem Präsenzunterricht ist freiwillig, die Entscheidung treffen die Erziehungsberechtigten. 2. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung gemäß § 13 Absatz 6 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Umfang von höchstens achteinhalb Stunden täglich an Wochentagen für Schülerinnen und Schüler angeboten, für die keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht und bei denen
- a)mindestens ein Elternteil eine berufliche Tätigkeit ausübt, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist,
- b)ein Elternteil alleinerziehend ist oder
- c)es sich um Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf der Förderstufe II handelt. Abweichend hiervon kann in den Fällen des Satzes 1 bei einem nachgewiesenen besonderen Bedarf im Einzelfall ein erweiterter Betreuungsumfang von mehr als achteinhalb Stunden täglich an Wochentagen innerhalb der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. Die Notbetreuung wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 ergänzend zu dem Präsenzunterricht angeboten, wobei die Zeit des Präsenzunterrichts in den Umfang der täglichen Höchstbetreuungszeit mit einberechnet wird. 3. Schulen können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde für die Abschlussjahrgangsstufen entscheiden, nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 in festen Lerngruppen in halbierter Größe Präsenzunterricht anzubieten. Abschlussjahrgangsstufen im Sinne von Satz 1 sind die Jahrgangsstufen 10 und 13 der Integrierten Sekundarschulen und der Gemeinschaftsschulen sowie die Jahrgangsstufen 10 und 12 der allgemein bildenden Gymnasien, die Jahrgangsstufe 13 an beruflichen Gymnasien, die letzte Jahrgangsstufe der Berufsschule, der Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung, die Jahrgangsstufen 10 und 13 an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und die letzte Jahrgangsstufe der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist für die betroffenen Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Entscheidung über die freiwillige Teilnahme treffen bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sonst die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst. 4. Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bei sehr kleinen Lerngruppenstärken von einer Teilung der Lerngruppe absehen. 5. Für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Erreichen der Bildungsziele gefährdet ist, können die Schulen zusätzliche freiwillige Förder- und Unterstützungsangebote bereitstellen. 6. Der Hausunterricht und der Krankenhausunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen kann im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde stattfinden, soweit Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen. 7. Betriebspraktika finden nicht statt. Die Schulen können Ersatzleistungen organisieren.
(3)Soweit ein Präsenzbetrieb stattfindet sind die Schutz- und Hygieneregelungen der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Wird darin nach Stufen unterschieden, sind jeweils die für die Stufe rot getroffenen Regelungen mit der Abweichung maßgeblich, dass in der Sekundarstufe ein Schulmittagessen nach Maßgabe der Stufe orange angeboten werden kann und auch in der schulischen beruflichen Bildung keine Betriebspraktika stattfinden. Soweit in der Stufe rot besondere oder ausdrückliche Vorgaben für den Unterricht sowie für die ergänzende Förderung und Betreuung getroffen werden, sind diese Vorgaben für die Notbetreuung entsprechend anzuwenden.
(4)Prüfungen finden in der Regel in Präsenz statt. Für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen können Lernerfolgskontrollen in Form von Klassenarbeiten und Klausuren in Präsenz angeboten werden, wenn über die Vorgaben nach Absatz 3 hinaus für die Dauer des Aufenthalts im Schulgebäude oder einem anderen für die Lernerfolgskontrolle vorgesehenen Ort ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen gewährleistet ist. Die Teilnahme an den Lernerfolgskontrollen in Präsenz nach Satz 2 ist freiwillig.
(5)An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in diesem Förderschwerpunkt an anderen Schulen können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Regelungen getroffen werden, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen und soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen oder die Behinderung oder vergleichbare Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers erfordern. Auch in den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme an dem Angebot freiwillig.
(6)An Kollegs und Abendgymnasien können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Regelungen getroffen werden, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen und soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern. Auch in den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme an dem Angebot freiwillig.
(7)Die Stufeneinordnung der Schulen durch die bezirklichen Gesundheitsämter nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist ausgesetzt. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 22.06.2021, gültig ab 23.06.2021 bis 08.08.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 07.06.2021, gültig ab 09.06.2021 bis 22.06.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 30.05.2021, gültig ab 31.05.2021 bis 08.06.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.05.2021, gültig ab 09.05.2021 bis 30.05.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.04.2021, gültig ab 18.04.2021 bis 08.05.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 11.04.2021, gültig ab 11.04.2021 bis 17.04.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.03.2021, gültig ab 15.03.2021 bis 10.04.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 14.03.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 14.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 20.02.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 29.01.2021, gültig ab 06.02.2021 bis 13.02.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 05.02.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 18.12.2020, gültig ab 25.12.2020 bis 10.01.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 24.12.2020 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 24.11.2020, gültig ab 28.11.2020 bis 15.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 894 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004781NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHygV_BE_!_4