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§ 4 SchulHygCoV-19-VO Landesnorm Berlin - Sonderregelungen zur Durchführung des Lehr- und Betreuungsbetriebs ab dem 9. Juni 2021 Verordnung über die A

Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - SchulHygC

oV-19-VO) Vom

  1. November 2020 § 4 Sonderregelungen zur Durchführung des Lehr- und Betreuungsbetriebs ab dem
  2. Juni 2021

(1)Unterricht in voller Klassenstärke nach Maßgabe der Stundentafel sowie außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung finden statt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung ist freiwillig; die Entscheidung treffen die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler.
(2)Die Stufeneinordnung der Schulen durch die bezirklichen Gesundheitsämter nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist ausgesetzt. Es gelten abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 die jeweils für die Stufe grün getroffenen Regelungen der Anlagen 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:
  1. Medizinische Gesichtsmasken müssen in geschlossenen Räumen, auch im Unterricht und der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung, getragen werden. Im Freien muss keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Maske getragen werden.
  2. Sitzungen schulischer Gremien sowie Eltern- und Schülerversammlungen können nach Maßgabe der für Veranstaltungen geltenden Regelungen der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durchgeführt werden. Die Testpflicht entfällt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bereits nach § 5 Absatz 1 oder 2 getestet wurden.
  3. Der Schwimmunterricht findet statt. In den Bädern gilt für alle zum Schulbetrieb gehörenden Personen die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in den gekennzeichneten Bereichen. Vor und nach dem Schwimmen soll geduscht werden. Die Nutzung der Duschen setzt voraus, dass die Nutzung zeitversetzt zu den Vorgänger- und Folgegruppen erfolgt und die Abstandsregeln eingehalten werden. Die Nutzung von Föhnen setzt neben der Einhaltung der Abstandsregeln das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske voraus. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen oder auf Grund fehlender Schwimmsachen am Schwimmunterricht nicht teilnehmen können, dürfen die Schwimmhalle nicht betreten und werden in der Schule betreut.
  4. Sportunterricht soll bevorzugt im Freien stattfinden. Bei der Nutzung der Sporthalle sowie der Sanitäranlagen ist für maximale Lüftung zu sorgen. Sportunterricht findet ohne medizinische Gesichtsmaske statt. Körperkontakt ist möglichst gering zu halten. Duschen und Umkleiden in Sporthallen dürfen unter Beachtung der Abstandsregel genutzt werden. Sportarbeitsgemeinschaften können stattfinden.
  5. Musizieren sowie Theaterproben sollen möglichst im Freien stattfinden. In geschlossenen Räumen sind neben den allgemeinen Hygieneregeln das durchgehende Lüften oder Querlüften im Abstand von 15 Minuten sowie ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern zu beachten. Musizieren in geschlossenen Räumen ist zudem nur in festen Lerngruppen und mit medizinischer Gesichtsmaske möglich.
  6. Für das gemeinsame Singen gelten die Vorgaben des nach § 6 Absatz 3 und § 7 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassenen Hygienerahmenkonzepts der Senatsverwaltung für Kultur und Europa.
  7. Aufführungen mit Publikum finden ausschließlich im Freien statt.
  8. Bei Proben und Aufführungen ist bis zur Einnahme der Plätze durch das Publikum von allen Personen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Das Publikum trägt die medizinische Gesichtsmaske während der gesamten Dauer der Veranstaltung.
  9. Bläserklassen oder -kurse können eingerichtet werden. Der Mindestabstand von 3 Metern zwischen den Anwesenden ist einzuhalten. Für Musikinstrumente mit Kondensatbildung (Blasinstrumente) sind besondere Hygienemaßnahmen für die Beseitigung des Kondensates und die Reinigung der Instrumente vorzusehen, wie regelmäßiges Reinigen des Bodens, die Benutzung von Einweg-Papiertaschentüchern und die Entsorgung in einem geschlossenen Abfalleimer. Eine Lüftung muss mindestens alle 15 Minuten vorgenommen werden; dauerhaft geöffnete Fenster sind zu bevorzugen.
  10. Bei Musik- und Theaterunterricht, in Arbeitsgemeinschaften und bei anderen Angeboten im Zusammenhang mit Theater oder im musischen Bereich sind Situationen mit direktem Körperkontakt zu vermeiden und Alternativen zu entwickeln.
  11. Im naturwissenschaftlichen Unterricht wird die Reinigung der Schutzbrillen mit Tensidlösung nach jedem Gebrauch empfohlen. Das Experimentieren mit medizinischer Gesichtsmaske erfolgt unter Einhaltung der Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht und der Gefährdungsbeurteilung auch hinsichtlich der Brandgefahr, der Kontaminationsgefahr und der Gefahr des Beschlagens von Schutzbrillen.
  12. Unter strikter Einhaltung der üblichen Hygieneregeln für die Lehrküche und den Umgang mit Lebensmitteln ist die Arbeit in schulischen Lehrküchen möglich. Es wird die Bildung fester Lerngruppen empfohlen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 22.06.2021, gültig ab 23.06.2021 bis 08.08.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 30.05.2021, gültig ab 31.05.2021 bis 08.06.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.05.2021, gültig ab 09.05.2021 bis 30.05.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.04.2021, gültig ab 18.04.2021 bis 08.05.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 11.04.2021, gültig ab 11.04.2021 bis 17.04.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.03.2021, gültig ab 15.03.2021 bis 10.04.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 14.03.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.02.2021, gültig ab 21.02.2021 bis 06.03.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 14.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 20.02.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 29.01.2021, gültig ab 06.02.2021 bis 13.02.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 05.02.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 18.12.2020, gültig ab 25.12.2020 bis 10.01.2021 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 24.12.2020 § 4 SchulHygCoV-19-VO, vom 24.11.2020, gültig ab 28.11.2020 bis 15.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 894 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004781NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHygV_BE_!_4

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