Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - SchulHygC
oV-19-VO) Vom 24. November 2020 § 5 Testpflicht für Schülerinnen und Schüler
(1)Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche, an denen für sie ein Unterrichts- oder Betreuungsangebot in Präsenz angeboten wird, einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Schule einen Nachweis über eine vollständige Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 vorlegt und die für den vollständigen Impfschutz nötige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Ein negatives Testergebnis im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler
- in der Schule einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist, oder
- ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6b Absatz 1 und 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit der Maßgabe entspricht, dass es nicht älter als 24 Stunden ist. Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ergebnis des Tests nach Satz 3 Nummer 1 oder 2 oder den Nachweis nach Satz 2 einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 3 Nummer 1 beaufsichtigende Person gilt nach § 6b Absatz 2 Satz 3 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als beauftragt, eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auszustellen; sie hat diese Bescheinigung auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schülerauszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 3 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 6 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 6 sowie in den Fällen des Satzes 7 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2)Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 keine Anwendung.
(3)Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 darf für die Dauer der Geltung des § 5 aufbewahrt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 22.06.2021, gültig ab 23.06.2021 bis 08.08.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 07.06.2021, gültig ab 09.06.2021 bis 22.06.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 30.05.2021, gültig ab 31.05.2021 bis 08.06.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.05.2021, gültig ab 09.05.2021 bis 30.05.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 11.04.2021, gültig ab 11.04.2021 bis 17.04.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.03.2021, gültig ab 15.03.2021 bis 10.04.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 14.03.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.02.2021, gültig ab 21.02.2021 bis 06.03.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 29.01.2021, gültig ab 06.02.2021 bis 20.02.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 05.02.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 894 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004781NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHygV_BE_!_5