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§ 5 SchulHygCoV-19-VO Landesnorm Berlin - Testpflicht Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Au

Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - SchulHygC

§ 6cAbsatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Zweiten SARS-Co

V2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 3 Nummer 1 beaufsichtigende Person gilt nach § 6b Absatz 2 Satz 4 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als beauftragt, eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auszustellen; sie hat diese Bescheinigung auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schülerauszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 3 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 6 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 6 sowie in den Fällen des Satzes 7 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2)Für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen, die regelmäßigen unmittelbaren Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann; in diesem Fall hat die Lehrkraft oder die sonstige Person nur ein Zutrittsrecht zur Schule, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt und sie dieses nach jeder Testung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestätigt.
(3)Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 keine Anwendung.
(4)Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis,

§ 6cAbsatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Zweiten SARS-Co

V2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis,

§ 6cAbsatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Zweiten SARS-Co

V2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 5 aufbewahrt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für schriftliche und elektronische Bestätigungen nach Absatz 2. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 22.06.2021, gültig ab 23.06.2021 bis 08.08.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 30.05.2021, gültig ab 31.05.2021 bis 08.06.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.05.2021, gültig ab 09.05.2021 bis 30.05.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.04.2021, gültig ab 18.04.2021 bis 08.05.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 11.04.2021, gültig ab 11.04.2021 bis 17.04.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.03.2021, gültig ab 15.03.2021 bis 10.04.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 14.03.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.02.2021, gültig ab 21.02.2021 bis 06.03.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 29.01.2021, gültig ab 06.02.2021 bis 20.02.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 05.02.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 894 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004781NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHygV_BE_!_5

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