V2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 3 Nummer 1 beaufsichtigende Person gilt nach § 6 Absatz 2 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als beauftragt, eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auszustellen; sie hat diese Bescheinigung auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schülerauszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 3 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 6 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 6 sowie in den Fällen des Satzes 7 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
V2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis,
V2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 5 aufbewahrt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für schriftliche und elektronische Bestätigungen nach Absatz 2. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 07.06.2021, gültig ab 09.06.2021 bis 22.06.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 30.05.2021, gültig ab 31.05.2021 bis 08.06.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.05.2021, gültig ab 09.05.2021 bis 30.05.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.04.2021, gültig ab 18.04.2021 bis 08.05.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 11.04.2021, gültig ab 11.04.2021 bis 17.04.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.03.2021, gültig ab 15.03.2021 bis 10.04.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 05.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 14.03.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 17.02.2021, gültig ab 21.02.2021 bis 06.03.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 29.01.2021, gültig ab 06.02.2021 bis 20.02.2021 § 5 SchulHygCoV-19-VO, vom 10.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 05.02.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 894 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004781NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVSchulHygV_BE_!_5
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