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§ 4 VSLVO Landesnorm Berlin - Auswahlverfahren, Auswahlkriterien Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) v

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 4 Auswahlverfahren, Auswahlkriterien (1) Bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen ist ein Auswah

lverfahren unter den rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen gemäß § 3 Absatz 2 durchzuführen. Die Auswahl erfolgt lehramtsbezogen entsprechend den Festlegungen im Haushaltsplan des Landes Berlin. Hierfür werden jeder Bewerberin und jedem Bewerber Punkte gemäß § 11 Absatz 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes zugeordnet.

(2)Die Zuordnung von Punkten für die fachliche Eignung erfolgt auf Grund der Gesamtnote des lehramtsbezogenen Masterabschlusses oder auf Grund der mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ausgewiesenen Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt. Ist bei lehramtsbezogenen Masterabschlüssen nach Satz 1 keine Gesamtnote ausgewiesen, so wird eine solche aus dem Durchschnitt der im Abschlusszeugnis aufgeführten Einzelnoten gebildet. Dabei wird das arithmetische Mittel auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Rundung errechnet. Die Note nach Satz 1 wird für die Feststellung der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber mit dem Faktor 100 multipliziert und bildet die Grundlage für die Bepunktung gemäß § 11 Absatz 5 Satz 4 des Lehrkräftebildungsgesetzes .
(3)Sofern ein durch ein lehramtsbezogenes Studium und einen lehramtsbezogenen Masterabschluss nachgewiesenes Fach der Bewerberin oder des Bewerbers zu den durch das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats festgestellten Fächern mit dringendem Bedarf gehört, werden 20 Punkte abgezogen. Zählen weitere nachgewiesene Fächer hierzu, werden je Fach 20 Punkte abgezogen. Zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gelten für den Punkteabzug nach den vorstehenden Sätzen als ein Fach.
(4)Die Zuordnung von Punkten nach Wartezeit setzt voraus, dass eine ununterbrochene Wartezeit vorliegt. Die Wartezeit beginnt jeweils mit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste erfolglose Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist. Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Zeugnis und die Urkunde über den lehramtsbezogenen Masterabschluss oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 nachgereicht, beginnt die Wartezeit mit Ablauf des in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes zur Nachreichung. Für jeden nicht erfolgreichen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst werden zehn Punkte im Auswahlverfahren abgezogen. Die Wartezeit verfällt nach einem nicht rechtzeitig gestellten Wiederholungsantrag, der Rücknahme des Antrags auf Zulassung oder bei nicht fristgemäßer Rückmeldung gemäß § 3 Absatz 4.
(5)Bei der Berücksichtigung von Wartezeit nach Absatz 4 ruht bei Bewerberinnen, die aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft den Vorbereitungsdienst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen wollen oder aus diesem Grund auf einen Wiederholungsantrag verzichten oder den Antrag auf Zulassung zurücknehmen, die Bewerbung längstens bis zu dem Bewerbungsschluss für den Einstellungstermin, der auf die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes folgt. Die Dauer der Ruhephase kann bei einem rechtzeitig zu dem entsprechenden Bewerbungsschluss gestellten Antrag zweimal geändert werden. Die Bewerbung wird zu dem auf die Ruhephase folgenden Einstellungstermin wieder in das Bewerbungsverfahren einbezogen. Die Wartezeiten vor und nach der Ruhephase werden addiert und gelten als ununterbrochene Wartezeit.
(6)Für Kriterien außergewöhnlicher Härte werden Punkte wie folgt zugeordnet:
  1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung nachweist, werden ab einem Behindertengrad von 50 vom Hundert Punkte abgezogen, und zwar für jeden Prozentpunkt der Behinderung ein Punkt,
  2. wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens einem in häuslicher Gemeinschaft mit ihr oder ihm lebenden minderjährigen leiblichen Kind, Stiefkind oder Pflegekind oder einer pflegebedürftigen Person Unterhalt gewährt, werden zehn Punkte abgezogen,
  3. wenn die Bewerberin oder der Bewerber Sozialhilfeleistungen oder Arbeitslosengeld II nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweiligen Fassung erhält, werden zehn Punkte abgezogen,
  4. wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens sechs Monate lang eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder Absatz 2 des Grundgesetzes erfüllt hat, werden zehn Punkte abgezogen,
  5. wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen Schulabschluss über den Zweiten Bildungsweg erworben hat, werden zehn Punkte abgezogen,
  6. wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch geeignete Unterlagen nachgewiesen länger als sechs Monate nach der Aufnahme des Studiums ununterbrochen krank war, werden zehn Punkte abgezogen.
(7)Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem erfolgreichen Ablegen der in § 10 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Studienabschlüsse an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule in Deutschland mindestens fünf Monate lang eine Unterrichtstätigkeit von mindestens vier Stunden wöchentlich ausgeübt haben, werden diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet. Erfolgt gemäß Absatz 4 ein Punktabzug für einen nicht erfolgreichen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, werden zehn Punkte abgezogen.
(8)Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem erfolgreichen Ablegen der in § 10 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Studienabschlüsse mindestens sechs Monate lang im Umfang von mindestens acht Stunden monatlich eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Freiwilligenarbeit oder einen Freiwilligendienst, die oder der für den Vorbereitungsdienst förderlich ist, bei einem anerkannten Träger der Jugendarbeit oder einem in den Zielen vergleichbaren gemeinnützigen, eingetragenen Verein wahrgenommen haben, werden diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet. Erfolgt gemäß Absatz 4 ein Punktabzug für einen nicht erfolgreichen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, werden zehn Punkte abgezogen.
(9)Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Punktzahl ist zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit besserer Gesamtnote gemäß Absatz 1 und 2 zu entscheiden. Bei gleicher Eignung entscheidet das Los.
(10)Die Ermittlung der Wartezeit gemäß § 11 Absatz 6 des Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in entsprechender Anwendung der Absätze 4 und 5. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_4

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