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§ 6 VSLVO Landesnorm Berlin - Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 6 Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst beginnt grundsätzlich p

arallel zum Schuljahr und Schulhalbjahr. Der Aufnahmezeitpunkt wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

(2)Die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt für alle Lehrämter 18 Monate.
(3)Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Zeiten des Vorbereitungsdienstes werden auf den abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet; die Ausbildungsdauer in Berlin darf jedoch zwölf Monate nicht unterschreiten.
(4)Bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung werden die in Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin zurückgelegten Zeiten des Vorbereitungsdienstes angerechnet; die Ausbildungsdauer nach Wiedereinstellung darf jedoch zwölf Monate nicht unterschreiten. Bereits erfolgreich abgeschlossene Modulprüfungen (§ 16) sind für die Zulassung zur Staatsprüfung anzurechnen. Erfolgt eine solche Anrechnung von Modulprüfungen, beträgt die Ausbildungsdauer nach der Wiedereinstellung sechs Monate.
(5)Zeiten einer Tätigkeit in ausländischen Schulen als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, die nach dem Bestehen eines lehramtsbezogenen Masterabschlusses oder einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt zurückgelegt worden sind, können auf Antrag bis zum Umfang von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Schulpraktischen Seminars unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes.
(6)Bei mehreren anrechnungsfähigen Sachverhalten gemäß Absätzen 3 bis 5 darf die Ausbildungsdauer nach der letzten Einstellung ohne Nachweis anrechnungsfähiger Modulprüfungen zwölf Monate nicht unterschreiten.
(7)Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten insgesamt sieben Wochen übersteigen oder wenn eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. Auf Antrag einer Lehramtsanwärterin können auch Zeiten einer Schwangerschaft, in denen die Lehramtsanwärterin nach § 2 Absatz 2 der Mutterschutzverordnung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel 12 Nummer 13 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, nicht mehr Unterricht erteilen darf, als Abwesenheitszeiten gewertet werden.
(8)Einer Lehramtsanwärterin oder einem Lehramtsanwärter sind auf Antrag, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, einmal bis zu zwölf Monate Urlaub ohne Anwärterbezüge oder ohne Unterhaltsbeihilfe zu gewähren, solange sie oder er
  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, wobei § 55 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom
  3. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom
  4. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, entsprechend gilt, oder
  5. die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nachweist. Der Antrag kann frühestens zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres gestellt werden. Er muss zehn Wochen vor Beginn der beantragten Beurlaubung schriftlich eingereicht werden.
(9)Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall dauert der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 2 24 Monate. Der Antrag muss mit der Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt werden. Im Falle einer Wiederholungsprüfung nach § 26 wird Teilzeit für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 VSLVO, vom 05.08.2022, gültig ab 21.08.2022 bis 05.08.2026 § 6 VSLVO, vom 22.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 20.08.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_6

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