Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 6 Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst beginnt grundsätzlich p
arallel zum Schuljahr und Schulhalbjahr. Der Aufnahmezeitpunkt wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
(2)Die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung legt den Tag, an dem die Aushändigung des Zeugnisses der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung beabsichtigt ist unter Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeiten durch Veröffentlichung im Amtsblatt fest.
(3)Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Zeiten des Vorbereitungsdienstes werden auf den abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet.
(4)Bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung werden die in Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin zurückgelegten Zeiten des Vorbereitungsdienstes angerechnet; die Ausbildungsdauer nach Wiedereinstellung darf jedoch zwölf Monate nicht unterschreiten. Die bereits erfolgreich abgeschlossene Modulprüfung nach § 16 ist für die Zulassung zur Staatsprüfung anzurechnen. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 56) aus dem Vorbereitungsdienst entlassen worden sind, ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anrechnung nur erfolgt, wenn beide Modulprüfungen erfolgreich abgelegt wurden. In den Fällen des Satzes 3 wird das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma als Note festgesetzt. Bei Anrechnung der Modulprüfung oder der Modulprüfungen beträgt die Ausbildungsdauer nach der Wiedereinstellung sechs Monate. Bei einer Wiedereinstellung zum Absolvieren der Wiederholungsprüfung ist anstelle von Satz 1 die Regelung des § 26 Absatz 2 anzuwenden.
(5)Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder an genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder Zeiten einer Tätigkeit an ausländischen Schulen als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent können auf Antrag bis zum Umfang von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes.
(6)Bei mehreren anrechnungsfähigen Sachverhalten gemäß Absatz 3 bis 5 darf die Ausbildungsdauer nach der letzten Einstellung ohne Nachweis einer anrechnungsfähigen Modulprüfung zwölf Monate nicht unterschreiten.
(7)Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten insgesamt sieben Wochen übersteigen oder wenn eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. Auf Antrag einer Lehramtsanwärterin können auch Zeiten einer Schwangerschaft, in denen die Lehramtsanwärterin nach § 2 Absatz 2 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung keinen Unterricht mehr erteilt, als Abwesenheitszeiten gewertet werden.
(8)Einer Lehramtsanwärterin oder einem Lehramtsanwärter sind auf Antrag, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, einmal bis zu zwölf Monate Urlaub ohne Anwärterbezüge oder ohne Unterhaltsbeihilfe zu gewähren, solange sie oder er
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt oder
- die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung nachweist. Bei Gewährung eines Urlaubs gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt § 55 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom
- März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Antrag kann frühestens mit Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden. Er soll zehn Wochen vor Beginn der beantragten Beurlaubung schriftlich eingereicht werden.
(9)Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall dauert der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 2 24 Monate. Der Antrag muss mit der Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt werden. Im Falle einer Wiederholungsprüfung nach § 26 wird Teilzeit für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 VSLVO, vom 05.08.2022, gültig ab 21.08.2022 bis 05.08.2026 § 6 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 29.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_6