Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 9 Umfang der Ausbildungsverpflichtungen (1) Die Ausbildungsverpflichtungen der Lehramtsanwärteri
nnen und Lehramtsanwärter an Schulen bestehen aus zehn, im Fall der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit aus acht Wochenstunden Ausbildungsunterricht sowie der Mitwirkung bei schulischen Veranstaltungen.
(2)Der Ausbildungsunterricht besteht aus selbstständig erteiltem Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen. Er wird etwa zu gleichen Teilen auf die Fächer und Fachrichtungen aufgeteilt. Der selbstständig erteilte und der Unterricht unter Anleitung sowie die Hospitationen sollen sich im Interesse des Erreichens des Ausbildungszieles ergänzen. Die Aufteilung des Ausbildungsunterrichts richtet sich nach dem Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien findet Ausbildungsunterricht in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe statt. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen findet Ausbildungsunterricht sowohl in den Jahrgangsstufen eins bis drei als auch in den Jahrgangsstufen vier bis sechs statt. Selbstständiger Ausbildungsunterricht soll in einem Umfang von mindestens vier, im Fall der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit im Umfang von mindestens drei Wochenstunden erteilt werden.
(3)Im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst bestehen mindestens acht der zehn Stunden Ausbildungsunterricht aus selbständig erteiltem Unterricht.
(4)Die Ausbildungsverpflichtungen in Seminaren umfassen
- die Teilnahme an einem mindestens 30 Zeitstunden umfassenden Einführungsseminar,
- die Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und
- die Teilnahme an den Veranstaltungen von zwei, für Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen von drei Fachseminaren im Umfang von in der Regel insgesamt sechs Stunden je Unterrichtswoche. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, gelten für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare die Regelungen der gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 erstellten Ausbildungspläne.
(5)Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und der Fachseminare besteht bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 19 Absatz 1. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit individuellem Ausbildungsende nehmen bis drei Wochen vor ihrem Prüfungstermin an den in Satz 1 benannten Veranstaltungen teil.
(6)Die Themen Suchtprophylaxe, Sprachbildung, Umgang mit Heterogenität sowie Gender, gesellschaftliche Vielfalt und interkulturelle Bildungsarbeit werden für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter verbindlich in die modularisierten Ausbildungsangebote der Allgemeinen Seminare einbezogen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die kein Fachseminar mit sonderpädagogischer Fachrichtung besuchen, erhalten im Allgemeinen Seminar ein Angebot zu inklusiver Bildung. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 VSLVO, vom 16.10.2025, gültig ab 30.10.2025 bis 05.08.2026 § 9 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 29.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_9