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§ 11 VSLVO Landesnorm Berlin - Ausbildung an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren, Modularisierung Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 11 Ausbildung an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren, Modularisierung (1) Die Ausbildung in

den Allgemeinen Seminaren erfolgt in modularisierter Form. Dabei werden die im Vorbereitungsdienst zu entwickelnden Kompetenzen und Standards Modulen zugeordnet. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind verpflichtet, sowohl das Modul „Unterrichten“ als auch das Modul „Erziehen und Innovieren“ zu belegen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, belegen die Module „Erziehung, Unterricht und sonderpädagogische Förderung (Therapie)“ und „Sonderpädagogische Diagnostik und Beratung“. Jedes Modul besteht aus verschiedenen Pflicht- und gegebenenfalls zusätzlichen Wahlbausteinen. Die Seminarleiterinnen und Seminarleiter legen an einem Seminarstandort oder in einer Region unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit bis zum Prüfungszeitraum die inhaltlichen Schwerpunkte der Pflicht- und Wahlbausteine für jeden Ausbildungsdurchgang fest. Mindestens zwei Bausteine sind bei der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu belegen, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zugewiesen ist. Die Module werden jeweils mit einer Modulprüfung (§ 16) abgeschlossen, die Bestandteil der Staatsprüfung ist. Bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 19 Absatz 1 müssen alle Pflichtbausteine einmal belegt werden. Im Fall einer Anrechnung von bereits absolvierten Zeiten des Vorbereitungsdienstes gemäß § 6 Absatz 3 oder 4 entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter auf Antrag über die Anrechnung von nachgewiesenen bereits absolvierten Ausbildungsinhalten auf zu belegende Modulbausteine.

(2)Die Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare und der Fachseminare sind entsprechend den Ausbildungsmodulen nach Absatz 1 aufeinander abzustimmen. Die Ausbildung in den Fachseminaren ist ausgerichtet auf Unterricht und Erziehung im jeweiligen Fach oder in der jeweiligen Fachrichtung. Im Allgemeinen Seminar sowie in den Fachseminaren werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter darüber hinaus in die Aufgaben der politischen Bildung entsprechend den Bildungszielen im Sinne von §§ 1 und 3 des Schulgesetzes für Berlin in der jeweils geltenden Fassung eingeführt. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, entwickeln die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter in Abstimmung mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter am Beginn der Ausbildung jeweils einen Ausbildungsplan in Bezug auf ihr Fach oder ihre Fachrichtung, in dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung in Teilzeit in Umfang und Inhalten der Regelausbildung entspricht.
(3)Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Antrag einmal nach Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten das Allgemeine Seminar, ein Fachseminar, zwei Fachseminare oder bei Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern auch drei Fachseminare wechseln. Der Antrag nach Satz 1 muss einen Monat vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung eingegangen sein. Mit dem Allgemeinen Seminar wird das Schulpraktische Seminar gewechselt.
(4)Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist auf Wunsch im ersten Ausbildungshalbjahr je zweimal unter entsprechender Freistellung von anderen Ausbildungsverpflichtungen Gelegenheit zu geben, als Gast an Sitzungen eines anderen Allgemeinen Seminars oder Fachseminars desselben Fachs oder derselben Fachrichtung teilzunehmen.
(5)Es können Personen mit besonderer Sachkunde zu einzelnen Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare hinzugezogen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 VSLVO, vom 22.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 05.08.2026 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.