Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 11 Ausbildung an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren, Modularisierung (1) Die Ausbildung in
den Allgemeinen Seminaren erfolgt in modularisierter Form. Dabei werden die im Vorbereitungsdienst zu entwickelnden Kompetenzen und Standards Modulen zugeordnet. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind verpflichtet, sowohl das Modul „Unterrichten“ als auch das Modul „Erziehen und Innovieren“ zu belegen. Jedes Modul besteht aus verschiedenen Pflicht- und gegebenenfalls zusätzlichen Wahlbausteinen. Die Seminarleiterinnen und Seminarleiter legen an einem Seminarstandort oder in einer Region unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit bis zum Prüfungszeitraum die inhaltlichen Schwerpunkte der Pflicht- und Wahlbausteine für jeden Ausbildungsdurchgang fest. Mindestens zwei Bausteine sind bei der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu belegen, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zugewiesen ist. Die Module werden mit einer Modulprüfung gemäß § 16 abgeschlossen, die Bestandteil der Staatsprüfung ist. Bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 19 Absatz 1 müssen alle Pflichtbausteine einmal belegt werden. Im Fall einer Anrechnung von bereits absolvierten Zeiten des Vorbereitungsdienstes gemäß § 6 Absatz 3 oder 4 entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter auf Antrag über die Anrechnung von nachgewiesenen bereits absolvierten Ausbildungsinhalten auf zu belegende Modulbausteine.
(2)Die Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare und der Fachseminare sind entsprechend den Ausbildungsmodulen nach Absatz 1 aufeinander abzustimmen. Die Ausbildung in den Fachseminaren ist ausgerichtet auf Unterricht und Erziehung im jeweiligen Fach oder in der jeweiligen Fachrichtung. Im Allgemeinen Seminar sowie in den Fachseminaren werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter darüber hinaus in die Aufgaben der politischen Bildung entsprechend den Bildungszielen im Sinne von §§ 1 und 3 des Schulgesetzes für Berlin in der jeweils geltenden Fassung eingeführt. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, entwickeln die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter in Abstimmung mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter und unter Beteiligung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters am Beginn der Ausbildung jeweils einen Ausbildungsplan in Bezug auf ihr Fach oder ihre Fachrichtung, in dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung in Teilzeit in Umfang und Inhalten der Regelausbildung entspricht.
(3)Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Antrag einmal nach Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten das Allgemeine Seminar, ein Fachseminar oder zwei Fachseminare, Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen auch drei Fachseminare, wechseln. Der Antrag nach Satz 1 muss einen Monat vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres bei der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter eingegangen sein. Mit dem Allgemeinen Seminar wird das Schulpraktische Seminar gewechselt.
(4)Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist auf Wunsch im ersten Ausbildungshalbjahr je zweimal unter entsprechender Freistellung von anderen Ausbildungsverpflichtungen Gelegenheit zu geben, als Gast an Sitzungen eines anderen Allgemeinen Seminars oder Fachseminars desselben Fachs oder derselben Fachrichtung teilzunehmen.
(5)Es können Personen mit besonderer Sachkunde zu einzelnen Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare hinzugezogen werden.
(6)Mit schriftlicher Einwilligung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters sowie der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ausschließlich zur pädagogischen Auswertung einzelne Unterrichtsstunden in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist rechtzeitig vor Beginn der Aufzeichnung über die Art der Aufzeichnung, die Verantwortliche oder den Verantwortlichen, den Verwendungszweck und die Speicherdauer zu informieren. Verantwortlich ist die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Fachseminarleiterin oder der Fachseminarleiter.
(7)Die Videoaufzeichnungen nach Absatz 6 werden nicht an Dritte weitergegeben, nicht zur Leistungsbewertung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters oder der Schülerinnen und Schüler verwendet und nicht verschriftlicht. Sie werden im persönlichen Gespräch zwischen der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter und der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter oder der das Fachseminar leitenden Lehrkraft didaktisch und methodisch ausgewertet. Mit der zusätzlichen, ausdrücklich hierauf bezogenen schriftlichen Einwilligungserklärung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters sowie der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen sie auch im Rahmen der Ausbildung entweder im Allgemeinen Seminar oder im Fachseminar oder sowohl im Allgemeinen Seminar als auch im Fachseminar ausgewertet werden.
(8)Die Videoaufzeichnungen nach Absatz 6 werden mit dienstlichen Geräten hergestellt und für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter gesondert lokal auf dienstlichen Geräten und für Unbefugte unzugänglich gespeichert. Sie werden nach erfolgter pädagogischer Auswertung oder nach Zugang des Widerrufs einer nach Absatz 6 Satz 1 erteilten Einwilligung gelöscht. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 29.01.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_11