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§ 16 VSLVO Landesnorm Berlin - Modulprüfungen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 gü

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 16 Modulprüfungen (1) Die Module werden mit je einer Modulprüfung abgeschlossen, zu der sich die

Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter anmelden kann, wenn sie oder er mindestens vier von sechs Pflichtbausteinen des Moduls „Unterrichten“ und drei von vier Pflichtbausteinen des Moduls „Erziehen und Innovieren“ besucht hat. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, gilt Satz 1 entsprechend für die durch sie zu belegenden Module. Die Prüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter für die Ausbildung zugewiesen ist, als Prüfungsvorsitzender oder Prüfungsvorsitzendem und einer von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter hinzugezogenen weiteren Person (Seminarleiterin oder Seminarleiter, Schulleiterin oder Schulleiter, Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter) abgenommen. Wählbar sind folgende Prüfungsleistungen:

  1. schriftliche Modulprüfungen oder
  2. mündliche Modulprüfungen oder
  3. multimediale Modulprüfungen oder
  4. ein Prüfungsportfolio als Modulprüfung. Die Modulprüfungen können - außer bei der schriftlichen Modulprüfung und dem Prüfungsportfolio - als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Für die beiden Modulprüfungen sind von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter verschiedene Prüfungsformen zu wählen. Die Aufgaben sind von der Seminarleiterin oder von dem Seminarleiter so zu formulieren, dass an einem konkreten Beispiel aus der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, aus der Schulentwicklung, aus dem Schulrecht oder aus der politischen Bildung problemorientiert gearbeitet werden kann und Lösungen entwickelt werden können.

(2)Die schriftliche Modulprüfung ist als Hausarbeit in deutscher Sprache zu fertigen und soll einen Gesamtumfang von zehn DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht überschreiten. Eine erhebliche Überschreitung des Gesamtumfangs schließt eine Bewertung der schriftlichen Modulprüfung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen nach schriftlicher oder elektronischer Themenstellung durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter.
(3)Die mündliche Modulprüfung wird als Prüfungsgespräch durchgeführt und soll mit einer kurzen Einführung zu der Aufgabenstellung durch die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter beginnen. Die konkrete Aufgabenstellung zur mündlichen Modulprüfung wird der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter eine Kalenderwoche vor dem von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgelegten Prüfungstermin schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.
(4)In der multimedialen Modulprüfung präsentiert die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter mit medialer Unterstützung und unter Berücksichtigung von Kriterien einer Präsentationsprüfung die Ergebnisse der Bearbeitung ihres oder seines Themas. Dafür steht ihr oder ihm nicht mehr als die Hälfte der Prüfungszeit zur Verfügung. Anschließend führen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter und die oder der Prüfungsvorsitzende ein Prüfungsgespräch. Die konkrete Aufgabenstellung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter eine Kalenderwoche vor dem Prüfungstermin.
(5)Mit einem Prüfungsportfolio dokumentieren die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch das Sammeln und Ordnen ausgewählter Produkte ihre Arbeit an einem Projekt, reflektieren kontinuierlich ihre Leistungen und machen ihre Lernerfahrungen sichtbar. Der Umfang des Portfolios soll fünfzehn DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht übersteigen. Eine erhebliche Überschreitung des Umfangs des Portfolios schließt eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen nach schriftlicher oder elektronischer Bekanntgabe der konkreten Aufgabenstellung gegenüber der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter.
(6)Eine mündliche oder eine multimediale Modulprüfung dauert als Einzelprüfung 20 Minuten, eine Gruppenprüfung je nach Teilnehmerzahl bis zu 80 Minuten. Die Größe der Gruppe darf vier Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter nicht überschreiten. In einer Gruppenprüfung muss jeder Lehramtsanwärterin und jedem Lehramtsanwärter Gelegenheit gegeben werden, den erreichten Ausbildungsstand darzustellen. Die individuelle Leistung jeder Lehramtsanwärterin und jedes Lehramtsanwärters muss deutlich werden.
(7)Die Modulprüfungen werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern benotet und das daraus errechnete arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma als Note festgesetzt. Die Noten und die tragenden Erwägungen werden der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Anschluss an die Prüfung beziehungsweise die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung beziehungsweise des Portfolios mündlich mitgeteilt. Über Verlauf und Ergebnis der Modulprüfungen einschließlich der das Ergebnis tragenden Erwägungen wird eine Niederschrift angefertigt und von den Personen, die die Prüfung abgenommen haben, unterzeichnet. Sind andere Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bei der Prüfung anwesend (Absatz 10 Satz 1), ist das Einverständnis der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten und gegebenenfalls der anderen Mitglieder einer Prüfungsgruppe in der Niederschrift zu vermerken. Die sprachliche Qualität ist in allen Modulprüfungen in die Beurteilung mit einzubeziehen. Erhebliche Mängel in der deutschen Sprache schließen eine ausreichende Bewertung aus. Die schriftlich vorgelegten Arbeiten werden nach Bekanntgabe des Modulprüfungsergebnisses Bestandteil der Prüfungsakte für die Staatsprüfung.
(8)Wird der Abgabetermin für die schriftliche Modulprüfung oder das Prüfungsportfolio oder der Termin der mündlichen oder multimedialen Modulprüfung schuldhaft versäumt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (§ 17 Absatz 1) bewertet und gilt damit als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, wird für die Abgabe der schriftlichen Modulprüfung oder des Prüfungsportfolios eine Nachfrist gewährt oder für die mündliche oder die multimediale Modulprüfung unverzüglich ein neuer Prüfungstermin bestimmt. Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Gründe für das Versäumen des Termins nicht unverzüglich der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter für die Ausbildung zugewiesen ist, mitteilt oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersendet. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
(9)Modulprüfungen, die mit einer Note schlechter als 4,00 abgeschlossen werden, werden bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 19 Absatz 1 einmal erneut durchgeführt. Die Entscheidung über den Termin der erneuten Prüfung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. Für die erneute Prüfung kann eine andere Form der Modulprüfung als bei der Erstprüfung gewählt werden.
(10)Andere Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Wunsch der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten bei der mündlichen oder multimedialen Prüfung anwesend sein, wenn andere Mitglieder der Prüfungsgruppe nicht widersprechen. Ein Mitglied des Personalrats der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter hat das Recht auf Anwesenheit und Abgabe einer Stellungnahme. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 VSLVO, vom 22.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 05.08.2026 § 16 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 19.09.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_16

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