← Deutschland

§ 16 VSLVO Landesnorm Berlin - Modulprüfung Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 gült

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 16 Modulprüfung (1) Die Module werden mit einer die Inhalte beider Module verknüpfenden Modulprü

fung abgeschlossen, zu der sich die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter anmelden kann, wenn sie oder er mindestens drei von sechs Pflichtbausteinen des Moduls „Unterrichten“ und zwei von vier Pflichtbausteinen des Moduls „Erziehen und Innovieren“ besucht hat. Die Prüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter für die Ausbildung zugewiesen ist, als Prüfungsvorsitzender oder Prüfungsvorsitzendem und einer von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter hinzugezogenen weiteren Person (Seminarleiterin oder Seminarleiter, Schulleiterin oder Schulleiter, Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter) abgenommen. Wählbar sind folgende Prüfungsleistungen:

  1. schriftliche Modulprüfung,
  2. mündliche Modulprüfung,
  3. multimediale Modulprüfung oder
  4. ein Prüfungsportfolio als Modulprüfung. Die mündliche und die multimediale Modulprüfung können als Einzel- oder Gruppenprüfung, die schriftliche Modulprüfung und das Prüfungsportfolio nur als Einzelprüfung durchgeführt werden. Die Aufgabe ist von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter so zu formulieren, dass an einem konkreten Beispiel aus der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, aus der Schulentwicklung, aus dem Schulrecht oder aus der politischen Bildung problemorientiert gearbeitet werden kann und Lösungen entwickelt werden können. Bei der Aufgabenstellung sind Bausteine aus beiden Modulen zu berücksichtigen.

(2)Die schriftliche Modulprüfung ist als Hausarbeit in deutscher Sprache zu fertigen und soll einschließlich Deckblatt, Gliederung, sonstiger Verzeichnisse sowie schriftlicher Anlagen einen Gesamtumfang von 20 DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht überschreiten. Andere als schriftliche Anlagen, wie beispielsweise Audio- oder Videodateien, sind nicht Bestandteil der Prüfungsarbeit. Eine erhebliche Überschreitung des Gesamtumfangs der schriftlichen Modulprüfung schließt eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen nach schriftlicher oder elektronischer Themenstellung durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter.
(3)Die mündliche Modulprüfung wird als Prüfungsgespräch durchgeführt und soll mit einer kurzen Einführung zu der Aufgabenstellung durch die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter beginnen. Dafür steht ihr oder ihm nicht mehr als ein Drittel der Prüfungszeit zur Verfügung. Ein Stichwortblatt (eine DIN-A4 Seite) kann zur Unterstützung benutzt werden. Andere Hilfsmittel oder Medien sind nicht zulässig. Die konkrete Aufgabenstellung zur mündlichen Modulprüfung wird der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter eine Kalenderwoche vor dem von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgelegten Prüfungstermin schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.
(4)In der multimedialen Modulprüfung präsentiert die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter mit medialer Unterstützung und unter Berücksichtigung von Kriterien einer Präsentationsprüfung die Ergebnisse der Bearbeitung ihres oder seines Themas. Dafür steht ihr oder ihm nicht mehr als die Hälfte der Prüfungszeit zur Verfügung. Anschließend führen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter und die Prüferinnen und Prüfer ein Prüfungsgespräch. Die konkrete Aufgabenstellung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter eine Kalenderwoche vor dem Prüfungstermin.
(5)Mit einem Prüfungsportfolio dokumentieren die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch das Sammeln und Ordnen ausgewählter Produkte ihre Arbeit an einem Projekt, reflektieren kontinuierlich ihre Leistungen und machen ihre Lernerfahrungen sichtbar. Der Gesamtumfang des Portfolios einschließlich Deckblatt, Gliederung, sonstiger Verzeichnisse und schriftlicher Anlagen soll 20 DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht übersteigen. Andere als schriftliche Anlagen, wie beispielsweise Audio- oder Videodateien, sind nicht Bestandteil der Prüfungsarbeit. Eine erhebliche Überschreitung des Gesamtumfangs des Portfolios schließt eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen nach schriftlicher oder elektronischer Themenstellung durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter.
(6)Eine mündliche oder eine multimediale Modulprüfung dauert als Einzelprüfung 30 Minuten, eine Gruppenprüfung je nach Teilnehmendenzahl bis zu 120 Minuten. Die Größe der Gruppe darf vier Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter nicht überschreiten. In einer Gruppenprüfung muss jeder Lehramtsanwärterin und jedem Lehramtsanwärter Gelegenheit gegeben werden, den erreichten Ausbildungsstand darzustellen. Die individuelle Leistung jeder Lehramtsanwärterin und jedes Lehramtsanwärters muss deutlich werden.
(7)Die Modulprüfung wird von beiden Prüferinnen oder Prüfern benotet und das daraus errechnete arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma als Note festgesetzt. Die Noten und die tragenden Erwägungen werden der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Anschluss an die Prüfung, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung oder des Portfolios mündlich mitgeteilt. Über Verlauf und Ergebnis der Modulprüfung einschließlich der das Ergebnis tragenden Erwägungen wird eine Niederschrift angefertigt und von den Personen, die die Prüfung abgenommen haben, unterzeichnet. In der Niederschrift wird auch vermerkt, ob die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nach dem Bestehen der unterrichtspraktischen Prüfung mit der Einsichtnahme in die für die Modulprüfung vorgelegten Unterlagen durch Personen mit berechtigtem Interesse einverstanden ist. Sind andere Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter nach Absatz 10 Satz 1 bei der Prüfung anwesend, ist das Einverständnis aller Mitglieder der Prüfungsgruppe mit der Anwesenheit der weiteren Personen in der Niederschrift zu vermerken. Die sprachliche Qualität der Modulprüfung fließt in die Beurteilung mit ein. Erhebliche Mängel in der deutschen Sprache schließen eine Bewertung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Eine schriftlich vorgelegte Arbeit und ein Prüfungsportfolio werden nach Bekanntgabe des Modulprüfungsergebnisses Bestandteil der Prüfungsakte für die Staatsprüfung.
(8)Wird der Abgabetermin für die schriftliche Modulprüfung oder das Prüfungsportfolio oder der Termin der mündlichen oder multimedialen Modulprüfung schuldhaft versäumt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (§ 17 Absatz 1) bewertet und gilt damit als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, wird für die Abgabe der schriftlichen Modulprüfung oder des Prüfungsportfolios eine Nachfrist gewährt oder für die mündliche oder die multimediale Modulprüfung unverzüglich ein neuer Prüfungstermin bestimmt. Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Gründe für das Versäumen des Termins nicht unverzüglich der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter für die Ausbildung zugewiesen ist, mitteilt oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersendet. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
(9)Eine Modulprüfung, die mit einer Note schlechter als 4,00 abgeschlossen wird, wird bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 19 Absatz 1 einmal erneut durchgeführt. Die Entscheidung über den Termin der erneuten Prüfung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. Für die erneute Prüfung kann eine andere Form der Modulprüfung als bei der Erstprüfung gewählt werden.
(10)Andere Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Wunsch der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten bei der mündlichen oder multimedialen Prüfung anwesend sein, wenn andere Mitglieder der Prüfungsgruppe nicht widersprechen. Ein Mitglied des für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten zuständigen Personalrats hat das Recht auf Anwesenheit und Abgabe einer Stellungnahme. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 VSLVO, vom 01.09.2020, gültig ab 20.09.2020 bis 29.01.2021 § 16 VSLVO, vom 23.06.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 19.09.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_16

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.