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§ 19 VSLVO Landesnorm Berlin - Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, Beginn und Festlegung des Prüfungszeitraumes Verordnung über den Vorberei

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 19 Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, Beginn und Festlegung des Prüfungszeitraumes (1

) Die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erfolgt am Beginn des Prüfungszeitraums. Er wird jeweils von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wird zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen, wenn die erreichte Ausbildungsnote und die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen jeweils mindestens 4,00 lauten und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Lautet die Ausbildungsnote oder die Noten einer oder beider Modulprüfungen schlechter als 4,00 oder werden nach Absatz 2 erforderliche Unterlagen auch nach einer Nachfrist von 14 Tagen nicht vorgelegt und trifft die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter an der Nichteinreichung von Unterlagen ein Verschulden, so gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Sie darf nach Maßgabe des § 26 einmal wiederholt werden.

(2)Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter reicht drei Wochen vor dem Beginn des Prüfungszeitraumes für die Zulassung zur Prüfung folgende Unterlagen ein:
  1. den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, durch welchen sie oder er mit dem Umgang mit Notfallsituationen in Schule und Unterricht vertraut gemacht wurde, der mindestens acht Doppelstunden umfasste und dessen Abschluss bei Beginn des Prüfungszeitraumes höchstens 24 Monate zurück lag,
  2. eine tabellarische Übersicht über den beruflichen Werdegang, einschließlich einer Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit dem lehramtsbezogenen Masterabschluss, der Ersten Staatsprüfung oder bei Absolvieren des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes seit dem Diplom-, Master- oder Magisterabschluss,
  3. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Masterabschluss oder die Erste Staatsprüfung,
  4. eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, benennt - unter Beachtung der Regelung in § 22 - in welchen beiden ihrer oder seiner drei Unterrichtsfächer sowie in welchen Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen der Unterrichtsstunden entnommen werden,
  5. eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, und eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar benennen - unter Beachtung der Regelung in § 22 - in welchen Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen der Unterrichtsstunden entnommen werden,
  6. den Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtbausteinen (§ 11 Absatz 1). Eine spätere Änderung der gemäß Satz 1 Nummer 4 erfolgten Fächerwahl ist nicht möglich. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 VSLVO, vom 05.08.2022, gültig ab 21.08.2022 bis 05.08.2026 § 19 VSLVO, vom 22.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 20.08.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_19

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