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§ 22 VSLVO Landesnorm Berlin - Unterrichtspraktische Prüfung Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 2

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014 § 22 Unterrichtspraktische Prüfung (1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zeigt im R

ahmen der unterrichtspraktischen Prüfung zwei Unterrichtsstunden. Hierfür gilt:

  1. Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, zeigen jeweils eine Unterrichtsstunde in den beiden Fächern, die sie gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 4 angegeben haben,
  2. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, zeigen jeweils eine Unterrichtsstunde in ihren beiden Fächern und
  3. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen legen die unterrichtspraktische Prüfung mindestens in einer der beiden Unterrichtsstunden im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab. Bei Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern dürfen die Unterrichtsstunden nicht beide demselben Fach zugeordnet sein.

(2)Die Unterrichtsstunden für die unterrichtspraktische Prüfung sind in verschiedenen Jahrgangsstufen abzuhalten, wobei Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien grundsätzlich eine Unterrichtsstunde in der gymnasialen Oberstufe und Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter grundsätzlich eine Unterrichtsstunde in den Jahrgangsstufen eins bis drei und eine in den Jahrgangsstufen vier bis sechs abzuhalten haben. Dies gilt nicht, wenn ein Fach durch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen ersetzt wird und die Prüfung an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt abgelegt wird. Die unterrichtspraktische Prüfung kann an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht.
(3)Der Prüfungsausschuss bildet sich nach der jeweiligen Unterrichtsstunde auf Grund der Analyse der Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note mündet. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch.
(4)Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zur unterrichtspraktischen Prüfung benannten Unterrichtsreihen (§ 19 Absatz 2 Nummer 4 und 5) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder von dem Lehramtsanwärter für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens 30 Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung bereitzulegen. Eine zusätzliche Ausfertigung ist unterschrieben vorzulegen.
(5)Bei schuldhaftem Ausbleiben der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters gilt die Staatsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Staatsprüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Ausbleiben nicht unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt werden oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 VSLVO, vom 22.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 05.08.2026 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 228 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004784NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrVorbDStPrV_BE_!_22

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